Anspruch auf Kindergartenplatz besteht unabhängig von der Kapazität

Auch dann hat das Kind Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Die Kommune muss den Anspruch des Kinds auf einen Platz in einem Kindergarten oder in einer Kindertagesstätte (Kita) unbedingt erfüllen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass alle Betreuungsplätze belegt seien. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017 (AZ: 4 B 112/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.



Fehlender Platz in Kita oder Kindergarten: Haben Kinder trotzdem Anspruch auf einen Betreuungsplatz?



Die Eltern beantragten für ihr Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung in Leipzig. Die dortige Jugendhilfe teilte aber mit, dass zur Zeit kein freier Krippenplatz vorhanden sei. Deshalb könnte man auch keinen zuweisen. Dagegen wehrten sich die Eltern im Eilverfahren.



Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Kommune muss Anspruch auf Kinderbetreuung erfüllen



Das Gericht gab den Eltern Recht. Eine Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, dass kein freier Platz in einer Einrichtung für Kinderbetreuung vorhanden sei. Auch nicht darauf, dass es wegen der finanziellen Situation nicht mehr Betreuungsplätze gebe. Die Kommune muss den Platz schlicht und ergreifend zur Verfügung stellen.



An dem Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz ändert die Tatsache nichts, dass die zur Verfügung stehenden Einrichtungen in Krippen, Kindergärten oder Kitas ausgelastet sind. Die Kommune muss nun handeln, da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen unanfechtbar ist.



Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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