Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Die Frage stellt sich immer öfter. Mehraktige Ausbildungen gibt es immer mehr. Das Ausbildungsziel ist dann mit dem Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (etwa einer Lehre) eben nicht erreicht. Die Frage ist, ob hier dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht. Beispiele sind etwa das duale Studium, das Masterstudium nach vorangegangenem Bachelorstudiengang, der Besuch der Fachoberschule für Technik nach Ausbildung zum Elektroniker, der Betriebswirt als Ergänzung oder Vertiefung einer kaufmännischen Ausbildung.

Antrag auf Kindergeld erfolgreich

So hat jetzt auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 28. Juni 2017 (AZ: 5 K 2388/15) nochmals klargestellt, dass es auf das Berufsziel und nicht auf den ersten Abschluss ankommt, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Es klagte eine Mutter, deren Tochter im Juli 2015 ihre Ausbildung zur Immobilienkauffrau erfolgreich abgeschlossen hat. Ab Oktober 2015 nahm sie an einem Lehrgang zur geprüften Immobilienfachwirtin der IHK teil. Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Ausbildung zur Immobilienkauffrau sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach der Lehre.

Ab Juli 2015 arbeitete die Tochter deshalb parallel zu ihrer Ausbildung bei der IHK in einem entsprechenden Ausbildungsbetrieb in Koblenz.

Die Mutter beantragte die Zahlung von Kindergeld. Dies lehnte die Familienkasse für die Zeit ab August 2015 ab. Die Tochter habe bereits im Juli 2015 ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und sodann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Deshalb könne die Ausbildung bei der IHK nicht berücksichtigt werden.

Nachdem die Mutter erfolglos Einspruch eingelegt hatte, klagte sie.

Kindergeldanspruch auch nach der ersten Lehre

Die Frau war erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts in Neustadt endete die Erstausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“. Daher hat sie bis zu dem Abschluss (längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) Anspruch auf Kindergeld.

In dem Fall sei die erstmalige Berufsausbildung mit dem Ende der Lehre zur Immobilienkauffrau eben nicht abgeschlossen. Der erste Berufsabschluss sei lediglich integraler Bestandteil eines Ausbildungsgangs, nämlich dem zur Immobilienfachwirtin. Solche mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen sind aber nur dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass damit das Berufsziel konsequent weiterverfolgt wird. Dies war hier der Fall.

Der Fall zeigt, dass man sich erfolgreich gegen Bescheide wehren kann. Dies kann man jedoch nicht allein, sondern man ist auf fachkundige anwaltliche Hilfe angewiesen. Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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