Darf angespartes Blindengeld bei Heimunterbringung angerechnet werden?

Angespartes Blindengeld ist als einzusetzendes Vermögen tabu. Es darf nicht bei einer Heimunterbringung zu Lasten des Sozialhilfeträgers berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung würde eine besondere Härte darstellen und ist deshalb unzulässig. Auf das Urteil des Sozialgerichts in Dortmund vom 14. Dezember 2016 (AZ: S 62 SO 133/16) macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

 

Heimunterbringung: Wann erhält man staatliche Hilfen?

 

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) übernimmt die Kosten für die Unterbringung eines stark sehbehinderten und geistig behinderten Mannes in einem Wohnheim. Die Zahlungen erfolgen als Sozialhilfeleistung. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung bei der Heimunterbringung berücksichtigt der LWL das von dem Mann angesparte Blindengeld als Vermögen, das er einsetzen muss. Der Betreuer des sehbehinderten Mannes klagte dagegen erfolgreich.

 

Ablehnende Bescheide soll man nicht einfach akzeptieren. In zahlreichen Fällen lohnt es sich, mit Hilfe einer Sozialrechtsanwältin oder eines -anwalts dagegen vorzugehen. Solche Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

 

Urteil zu anrechenbarem Vermögen bei Sozialleistungen: Angespartes Blindengeld darf nicht berücksichtigt werden

 

Von dem anzurechnenden Vermögen zog das Sozialgericht 40 Prozent ab. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um das angesparte Blindengeld des sehbehinderten Mannes, insgesamt 8.103 Euro. Dieser Betrag dürfe nicht angerechnet werden.

 

Die Berücksichtigung des Blindengelds als aufzubrauchendes Vermögen bei der Heimunterbringung stelle eine besondere Härte dar und sei unzulässig (§ 90III SGB XII). In einem Heim lebende Sehbehinderte erhielten bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld. Daher könne das verbleibende Blindengeld nicht auch noch zusätzlich angerechnet werden.

 

Das Blindengeld werde bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung gewährt. Es solle dem Empfänger ermöglichen, persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaffungen, zu verwirklichen. Dies würde aber bei der Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen vereitelt. Der in einer Einrichtung lebende Leistungsempfänger müsse sein Blindengeld unmittelbar verbrauchen und könne es nicht ansparen.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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