Ehepaar darf zu viel gezahlte Hartz-IV-Bezüge behalten

Dies hat das Sozialgericht in Gießen entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Zu viel gezahlte Leistungen dürfen behalten werden, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, die die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigen.

 

Jobcenter zahlt zu viel Grundsicherungsleistungen

Das Jobcenter Wetterau zahlte einem Ehepaar als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig hatten das Paar Einkommen in Höhe von etwa 3.800 Euro. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut die überzahlten Leistungen – diesmal 1.300 Euro – von den Klägern zurück.

 

Keine Rückerstattung bei Fehler des Jobcenters

Die Behörde war zu spät dran. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, die die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigen. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen. Die Behörde hatte damit zur Freude des Ehepaars die Frist verstreichen lassen.

 

Sozialgericht Gießen am 5. Mai 2015 (AZ: S 22 AS 629/13)

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