Grundsicherung im Trennungsjahr trotz Eigenheim

Während des Trennungsjahrs muss diese Immobilie nicht verwertet werden. Der Landkreis muss die Grundsicherungen gewähren und darf diese nicht nur als Darlehen auszahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 31. Mai 2017 (AZ: L 13 As 105/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Trennungsjahr und Grundsicherungsleistungen

Das Gericht hatte den Fall einer Frau zu entscheiden, die gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Reihenhaus bewohnte. Der Mann, Jahrgang 1941, bezog eine kleine Altersrente. Sie, Jahrgang 1951, hatte einen Minijob als Reinigungskraft. Da dies nicht ausreichte, erhielt sie aufstockende Grundsicherungsleistungen durch den Landkreis.

Als sie sich von ihrem Mann trennte, informierte sie den Landkreis vom beabsichtigten Auszug. Der Landkreis zahlte die Kosten für die Mietwohnung. Jedoch gewährte er die Leistungen nur als Darlehen, das die Frau später zurückzuzahlen habe. Für ihren Lebensunterhalt könne sie schließlich auch die gemeinsame Immobilie verwerten.

Dagegen wehrte sich die Frau. Eine Verwertung sei unzumutbar. Während des Trennungsjahrs sei es auch ungewiss, ob die Ehe endgültig zerrüttet und die Trennung dauerhaft sei. Tatsächlich hat sich die Frau inzwischen mit ihrem Ehemann wieder versöhnt und bewohnt gemeinsam mit ihm das Haus.

Keine Verwertung des Eigenheims während des Trennungsjahres

Die Frau bekam bei Gericht Recht. Zwar stehe eine Immobilie nach dem Auszug nicht mehr unter dem Schutz der Selbstnutzung. In diesem Fall wäre eine Verwertung aber eine besondere Härte.

Das Gericht begründete dies mit den Wertungen im Zivilrecht. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur im Ausnahmefall möglich. Vielmehr solle das Trennungsjahr die Ehepartner vor übereilten Scheidungsentschlüssen bewahren, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultierten.

Diese Wertung des Gesetzgebers würde aber konterkariert, wenn durch eine Verwertung die Erwartung entstünde, die Wohnung ebenfalls als Lebensmittelpunkt aufzugeben. Eine Rückkehr wäre dann gar nicht mehr möglich. Damit wäre der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf des Trennungsjahrs die Grundlage entzogen.

Die DAV-Sozialrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass der besondere Schutz nach Ablauf des Trennungsjahrs nicht mehr gilt. In jedem Fall konnte sich die Frau hier erfolgreich durchsetzen. Dabei helfen Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte in der Nähe. Diese findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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