In Ausbildung oder Anerkennungsjahr: Wann muss man sich arbeitslos melden?

Wer eine betriebliche Ausbildung macht oder im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses ein Anerkennungsjahr absolviert, ist von dieser Meldepflicht befreit. Da es in solchen Fällen eine hohe Übernahmequote durch den auszubildenden Betrieb gibt, kommt es auf eine Vermittlung durch die Arbeitsagentur nicht an. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2016 (AZ: L 7 AL 35/15).

 

Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung oder dem Anerkennungsjahr: Darf Arbeitsagentur Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängen?

 

Die Frau studierte an der Fachhochschule Sozialpädagogik und absolvierte anschließend ein einjähriges Anerkennungsjahr. Nach der Ausbildung meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr grundsätzlich das Arbeitslosengeld, zog jedoch eine Sperrfrist von sieben Tagen ab. Begründung: Die Frau habe sich nicht vor Beendigung des Anerkennungsjahrs arbeitslos gemeldet.

 

Die Arbeitsagentur meinte, dass es sich bei der Ausbildung zur Sozialpädagogin nicht um ein betriebliches Ausbildungsverhältnis handele. Das Anerkennungsjahr erfolge auch nicht zum Zweck der Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb. Dem widersprach die Sozialpädagogin. Das Anerkennungsjahr müsse wie ein betriebliches Ausbildungsverhältnis behandelt werden, für das keine entsprechende Meldepflicht gelte.

 

Mit anwaltlicher Hilfe hatte die Frau Erfolg. Zunächst legte sie Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Arbeitsagentur ein. Dies können die Betroffenen noch selbst tun, wobei eine anwaltliche Prüfung ratsam ist. Als der Widerspruch erfolglos blieb, klagte die Frau mit anwaltlicher Hilfe. Anwältinnen und Anwälte im Sozialrecht in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

 

Gericht: arbeitslos melden nach Ende der betrieblichen Ausbildung

 

Nach Auffassung des Gerichts in Darmstadt darf in einem solchen Fall keine Sperrzeit verhängt werden. Es reiche die Meldung als arbeitsuchend nach Beendigung des Anerkennungsjahrs. Ein Anerkennungsjahr stehe einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleich. Dies folgt aus Sinn und Zweck der entsprechenden Sperrzeitregelung.

 

Die grundsätzliche Pflicht zur frühzeitigen Meldung ist aus folgenden Gründen wichtig:

  • die Eingliederung in Arbeit soll beschleunigt werden

  • die Vermittlung effektiver gemacht werden

  • Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen möglichst vermieden werden

 

Bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis habe schon der Gesetzgeber eine frühe Meldepflicht nicht für erforderlich gehalten. Schließlich würden die Ausbildungsbetriebe die Auszubildenden überwiegend weiterbeschäftigen. Außerdem entscheide sich dies meist erst unmittelbar nach dem Bestehen der Abschlussprüfung.

 

Die Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr absolvierten eine der dualen Ausbildung vergleichbare Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Auch bei diesem gebe es eine Übernahmequote von 70 Prozent. Eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit und somit auch eine Meldepflicht seien in diesen Fällen also entbehrlich.

 

Hinzu komme, dass das Berufspraktikum erst mit dem bestandenen Kolloquium erfolgreich abgeschlossen sei. Damit könne die Arbeitsagentur vorher kaum etwas für eine beschleunigte Eingliederung ins Arbeitsleben unternehmen.



Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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