Jagdhelfer erleidet Unfall: Kommt die Unfallversicherung auf?

Bei einer Jagd fallen auch Jagdhelfer unter den Schutz der Unfallversicherung. Verunglückt ein Jagdhelfer, der bei der Suche nach fliehendem angeschossenem Wild tätig ist, ist er gesetzlich unfallversichert. Es liegt ein Arbeitsunfall vor, da er wie ein Beschäftigter handelt. Seine „ernstliche Tätigkeit“ habe einen wirtschaftlichem Wert, die ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2017 (AZ: L 9 U 144/16).

 

Arbeitsunfall eines Jagdhelfers: die gesetzliche Unfallversicherung zahlt

 

Als bei einer Jagd ein Reh angeschossen wurde und in den Wald floh, bat der Jagdaufseher seinen Bruder, bei der Nachsuche mit seinem hierfür ausgebildeten Jagdhund zu helfen. Der 45-Jährige willigte ein und machte sich auf den Weg.

 

Im Wald stürzte er eine Böschung hinab, brach sich das Genick und starb. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Witwe ab. Es liege kein versicherter Arbeitsunfall vor. Der Verunglückte sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Vielmehr habe es sich um eine freiwillige Unterstützung im Rahmen der familiären Beziehung gehandelt.

 

Das Sozialgericht in Wiesbaden wies die Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen noch ab. Gegen die Entscheidung legte die Witwe erfolgreich Berufung ein. Die Einschaltung eines Sozialrechtsanwalts war erfolgreich: Die Frau erhielt die ihr zustehende Absicherung. Gerade bei Fragen der künftigen Absicherung ist es wichtig, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Nur dann ist man auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung. DAV-Sozialrechtsanwälte findet man in der Anwaltssuche.

 

Jagdhelfer verunglückt: Hinterbliebene haben Anspruch auf Entschädigung von der Unfallversicherung

 

Die Berufung war erfolgreich und das Landessozialgericht in Darmstadt hob das Urteil des Sozialgerichts auf.

 

Nach Auffassung der Darmstädter Richter hat die Witwe als Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung. Es liege ein Versicherungsfall vor. Bei Fragen, ob auch in solchen Fällen ein „Arbeitsunfall“ vorliege, komme es darauf an, ob der Betroffene wie ein Beschäftigter tätig geworden sei. Dies sei hier der Fall gewesen.

 

Bei einer Jagd gilt Folgendes:

Zunächst ist zu beachten, dass Jagdunternehmer kraft Gesetz unfallversichert sind.

 

Dazu gehören

  • die Jagdrechtsinhaber und damit die Eigentümer

  • die Jagdgenossen

  • die Jagdpächter

Werde von diesen ein Jagdhelfer für die Durchführung einer Nachsuche angefordert, so sei dieser Jagdhelfer "wie ein Beschäftigter" ebenfalls gesetzlich unfallversichert.

 

Dies war hier der Fall. Nicht wie ein Beschäftigter einzustufen ist hingegen ein Schweißhundeführer. Dieser kann über seinen Einsatz sowohl bezüglich der Art als auch hinsichtlich des Umfangs und Zeitpunkts frei verfügen. Auch unterliegt er nicht dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers.

 

Der Verunglückte war jedoch als Jagdhelfer und nicht als Schweißhundeführer tätig. Daher lag ein Arbeitsunfall vor.

 

Jagdhelfer ist wie Beschäftigter tätig: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Die Teilnahme an einer Nachsuche stellt zudem aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, so das Gericht. Nur bei Hilfsdiensten wäre die Tätigkeit vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.