Kind mit Diabetes: Vorläufige Schulbegleitung für Sportunterricht

In einer Eilentscheidung stellte das Gericht fest, dass eine vorläufige Begleitung notwendig sein kann, um eine mögliche Entgleisung des Blutzuckers abzusichern. Gerade im Sportunterricht besteht eine solche Gefahr. Die Kosten muss die Krankenkasse übernehmen, wenn diese den tatsächlichen Bedarf nicht ausreichend festgestellt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2017 (AZ: S 18 KR 654/17 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Anspruch gegen die Krankenkasse auf Begleitung durch Fachkraft

Die Achtjährige erkrankte 2012 an Diabetes Typ 1 und trägt eine Insulinpumpe. Ihre gesetzliche Krankenkasse (AOK PLUS) bewilligte zunächst die Blutzuckermessung durch eine Fachkraft während des Schulbesuchs fünfmal täglich. Die Mutter beantragte, das Mädchen dauerhaft zu beobachten. Nur so könne der Gefahr von Blutzuckerentgleisungen während der Schul- und Hortzeit begegnet werden.

Der Eilantrag war teilweise erfolgreich. Wegen der Erkrankung musste ein Eilverfahren durchgeführt werden, damit eine Entscheidung zunächst schnell ergehen konnte. Daher bewilligte das Gericht die Begleitung des Mädchens zunächst vom Sommer bis zum Herbst.

Krankenkasse muss vor Ablehnung den Fall aufklären

Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte die Krankenkasse es versäumt, den Sachverhalt durch eine Begutachtung des Mädchens umfassend aufzuklären. Die Hospitation einer Sozialarbeiterin an einem Vormittag in der Schule brachte keine belastbaren Ergebnisse. Ihre Aussagen waren auch teilweise widersprüchlich. Um einen dauerhaften Anspruch zu haben, müsse der Antragsteller darlegen, wie oft es in der Vergangenheit trotz Insulinpumpe zu Blutzuckerentgleisungen gekommen sei. Andererseits gebe es in dem Fall Anhaltspunkte dafür, dass im Sportunterricht eine besondere Gefahr für das Kind bestehe.

Daher war ihm vorläufig bis zu den Herbstferien eine Schulbegleitung zum Sportunterricht auf Kosten der Krankenkasse zuzusprechen. So hat die Krankenkasse genügend Zeit, den genauen Begleitungsbedarf unter Berücksichtigung der aktuellen geistigen und körperlichen Entwicklung des Mädchens aufzuklären.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.