Rente: Wird auch unter fremder Identität geleistete Arbeit anerkannt?

Auch Arbeit, die man unter einem anderen Namen geleistet hat, ist für die Deutsche Rentenversicherung relevant. Auch diese Zeiten müssen für die Altersvorsorge anerkannt werden. Es zählen die tatsächlich beitragspflichtigen Arbeitszeiten. Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Rentenanspruch einer 67-jährigen türkischen Staatsangehörigen aus Krefeld gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland anerkannt (Sozialgericht Düsseldorf, 10. November, AZ: S 20 R 2339/13). Der Frau wurde damit ein Rentenanspruch zuerkannt, obwohl sie unter der Identität der ersten Ehefrau ihres Mannes gearbeitet hatte.

 

Rentenversicherung und Altersvorsorge: Welche Tätigkeiten zählen für die Rente?

 

Die Frau war 1971 aus der Türkei mit ihrem eigenen Pass nach Deutschland eingereist. Damit hätte sie aber nicht in Deutschland bleiben dürfen. Sie reiste 1972 dann erneut nach Deutschland ein. Diesmal allerdings mit dem Pass der ersten, 1930 geborenen Ehefrau ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen (seit 2010) Ehemannes.

 

Seitdem lebte und arbeitete die Frau unter der Identität der ersten Ehefrau, die in der Türkei lebte, in Deutschland. Nachdem diese im Jahr 2008 verstorben war, fragte die jetzige Ehefrau bei der Rentenversicherung Rheinland nach. Sie wollte wissen, was nun zu tun sei.

 

Die Rentenversicherung rechnete die Zeiten unter fremder Identität für die Altersvorsorge nicht an und weigerte sich, eine Regelaltersrente zu zahlen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Person in den Zeiten gearbeitet hätte. Die Klage der Frau war mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich.

 

Übrigens: DAV-Sozialrechtsanwälte helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Auch gegen die Rentenversicherung. Schließlich geht es um viel. Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

 

Sozialgericht und Altersvorsorge: Rente für alle Beitragszeiten

 

Die Rentenversicherung muss auch die Arbeitszeiten unter falscher Identität anerkennen, so das Gericht. Die Klägerin habe im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet und somit im Mai 2014 die Regelaltersgrenze erreicht. Sie habe auch die weitere Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt.

 

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Die Richter hatten Zeugen vernommen und sahen es als erwiesen an, dass die Frau tatsächlich selbst die Tätigkeiten verrichtet und die Beiträge gezahlt hatte. Aus der Ausländerakte hatte sich auch ergeben, dass eine Person mit dem Pass der ersten Ehefrau im Mai 1972 eingereist war und seinerzeit wegen Zweifeln an der Identität ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden war.

 

Es gab auch keine Anhaltspunkte, dass eine andere Person unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet hatte.

 

Dieser Fall zeigt, dass man sich generell auch gegen ablehnenden Bescheide der Deutschen Rentenversicherung erfolgreich wehren kann. Dabei helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Auch kann man die Anwaltskosten dann gegenüber der Rentenversicherung geltend machen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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