Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig

Schließlich ist das Nicht-Zahlen von Sozialversicherungsabgaben ein schweres Vergehen. Bei der Abgrenzung von Selbstständigen gibt es einige Kriterien. Das Sozialgericht in Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subunternehmerin arbeitende Paketzustellerin selbstständig tätig ist. Damit unterliegt sie nicht der Sozialversicherungspflicht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Paketzustellerin als Subunternehmerin

Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragte ein Subunternehmen in Leverkusen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragte eigene Subunternehmer. Die Leverkusener Firma beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer bestimmten Subunternehmerin.

 

Damit wollte das Logistikunternehmen verbindlich klären lassen, ob für die Frau Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die Rentenversicherung stellte fest, dass sie ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Sie sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und das Logistikunternehmen kontrolliere die Durchführung der Arbeit. Auch müsse sie die Kleidung des Unternehmens tragen und das Lieferfahrzeug dessen Aufschrift aufweisen.

 

Paketzustellerin ist selbständig

Das Sozialgericht in Düsseldorf stellt fest, dass die Paketzustellerin selbstständig tätig ist. Diese Feststellung ergebe sich aus der Würdigung der Umstände, die für eine unabhängige Beschäftigung sprächen. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Auch sei sie berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen. Diese würden dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben.

 

Durch die Auswahl der Sendungen habe die Frau es faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Zudem müsse sie für Sendungsverluste und Schäden haften. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung.

 

Sozialgericht Düsseldorf am 5. März 2015 (AZ: S 45 R 1190/14)

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