Selbstständige: Wie hoch sind die Krankenversicherungsbeiträge bei einer Betriebsaufgabe?

Auch sogenannte Veräußerungsgewinne nach Betriebsaufgabe werden abzüglich eines Freibetrags bei der Krankenversicherung berücksichtigt. Hierfür sind auch Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Dies gilt auch, wenn man den Betrieb nicht verkauft, sondern die Vermögenswerte in das Privatvermögen nimmt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 (AZ: L 11 KR 139/16).



Sozialrecht und Sozialversicherungspflicht für Unternehmen und Betriebe



Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) übersehen viele Selbstständige und Inhaber von kleinen Betrieben ihre Pflichten gegenüber den Sozialversicherungen. Es ist daher grundsätzlich ratsam, dass auch Gewerbetreibende, Handwerker und andere sich rechtzeitig sozialrechtlichen Rat einholen, bevor sie Einkünfte verplanen, von denen sie wieder etwas abgeben müssen. DAV-Sozialrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Seite.



Wie errechnen sich die Beiträge Selbstständiger zur gesetzlichen Krankenversicherung?



In dem Fall ging es um einen 70-jährigen Mann, der bis 2012 eine Gaststätte führte. Er verkaufte das Lokal aber nicht, sondern übernahm alle Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in sein privates Vermögen, einschließlich des Grundstücks.



Für das zuständige Finanzamt hatte alles zusammen einen Wert von etwa 100.000 Euro. Dementsprechend erging auch der Einkommensteuerbescheid. Berücksichtigt wurde bei diesem so genannten „Veräußerungsgewinn“ ein Freibetrag von 45.000 Euro. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangte von ihrem freiwillig Versicherten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der Grundlage der weiteren 55.000 Euro.



Dagegen wandte sich der Mann zunächst mit einem Widerspruch, klagte danach vor dem Sozialgericht Heilbronn und ging dann weiter zum Landessozialgericht in Stuttgart. Er hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.



Beiträge zur Krankenversicherung: Auch Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe werden berücksichtigt



Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist für die Höhe der Beiträge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich. Daher werden Veräußerungsgewinne über den Freibetrag hinaus auch berücksichtigt.



Es sei nicht entscheidend, ob der Betroffene den Betrieb tatsächlich verkaufe oder einfach aufgebe und sich die Werte aneigne. Schließlich handele es sich um so genannte stille Reserven, die dann in das Privatvermögen überführt würden. Hierzu das Gericht: „Durch die Aufdeckung der stillen Reserve kommt es zu einem beitragsrechtlich zu beachtenden Vermögenszuwachs im Privatvermögen des Klägers.“



Bei Sozialversicherungsbeiträgen sollte man sehr genau sein, ein Verstoß dagegen hätte Konsequenzen. Da ist es auch für kleinere Betriebe ratsam, sich gelegentlich die Hilfe eines Sozialrechtsanwalts zu holen. Sozialrecht ist nicht nur für Hartz IV und ähnliche Fälle da!



Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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