Adoption: Anspruch auf Elterngeld?

Wenn bei einer Adoption zum Beispiel die leiblichen Eltern das Kind wieder bei sich aufnehmen, besteht der Anspruch der Adoptiveltern auf Elterngeld fort. Und zwar auch dann, wenn sie die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen können. Dies hat das Bundessozialgericht am 8. März 2018 (AZ: B 10 EG 7/16 R) klargestellt, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Adoption, Elternzeit und Elterngeld

Im Jahr 2010 nahm das Ehepaar ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte aber daran, dass die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen.

 

Der Adoptionspflegevater beantragte für den einen Betreuungsmonat Elterngeld. Die Landeshauptstadt lehnte den Antrag ab, weil Elterngeld seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird.

 

Anders als die erste Instanz sprach das Berufungsgericht dem Mann Elterngeld für einen Monat zu. Auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab ihm Recht. Dies zeigt, dass man gegenüber Behörden nicht klein beigeben muss, sondern mit anwaltlicher Hilfe seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann. Hier (LINK) geht es zur Anwaltssuche. Oft genug hilft das auch gegen Entscheidungen der ersten Instanz.

 

Elterngeld: Mindestbezugsdauer nicht immer notwendig

Eine Mindestbezugsdauer ist nicht immer notwendig. Diese wurde, so das BSG, eingeführt, um eine längere Elternzeit noch besser gegenüber Dritten – etwa dem Arbeitgeber – rechtfertigen zu können (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Auch sollte eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Verhindert werden sollte mit der Mindestbezugszeit nur, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – lediglich einen der beiden „Partnermonate“ beansprucht.

 

Wer also selbstbestimmt nur einen Monat Elternzeit nimmt, soll keinen Anspruch auf Elterngeld haben. Im vorliegenden Fall hatte aber die Entscheidung nicht im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen.

Hier war zwar eine wesentliche Grundlage für den Elterngeldanspruch entfallen. Das Kind kam vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats wieder zu den leiblichen Eltern. Der Anspruch des Klägers veränderte sich dadurch jedoch nicht. Es blieb bei einem gesetzlichen Anspruch für den vollen Betreuungsmonat.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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