Ärzte sind zu Notfalldiensten verpflichtet

Grundsätzlich sind Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, verpflichtet, an solchen Notdiensten teilzunehmen. Dabei können die Kassenärztlichen Vereinigungen neben den hausärztlichen auch fachärztliche Notfalldienste einrichten. Kinderärzte müssen daran teilnehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Eilentscheidung des Sozialgerichts Stuttgart.



Kinderärztlicher Notfalldienst

Die Kinderärztin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Von Anfang Juli 2014 bis Ende März 2015 wurde sie insgesamt fünfmal zum kinderärztlichen Notfalldienst ihres Landkreis eingeteilt. Nachdem die Ärztin dagegen Widerspruch erhoben hatte, ordnete die Kassenärztliche Vereinigung den Sofortvollzug der Einteilung zum Notfalldienst an. Das bedeutet, sie muss daran mitwirken. Dagegen wandte sich die Frau im Eilverfahren bei Gericht.



Gemeinwohlverpflichtung – Beteiligung an Notfalldiensten verpflichtend

Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Gericht ab. Die Kassenärztliche Vereinigung durfte die Kinderärztin zum Notdienst verpflichten und auch die sofortige Vollziehung anordnen.



Die angemessene Versorgung der Bürger im Krankheitsfall auch während der sprechstundenfreien Zeiten stelle einen Gemeinwohlbelang von überragender Wichtigkeit dar. Diese angemessene Versorgung könne nur gewährleistet werden, wenn alle Vertragsärzte zum Notfalldienst herangezogen würden. Sie dürften sich dem auch nicht durch Widersprüche oder Klagen entziehen.



Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes könne die Kassenärztliche Vereinigung festlegen. Sie könne auch entscheiden, ob ein einheitlicher Bereitschaftsdienst organisiert oder neben einem hausärztlichen auch verschiedene fachärztliche Bereitschaftsdienste eingerichtet würden.



Das Sozialgericht berücksichtigte auch die Häufigkeit der Einteilung, die die Ärztin gerügt hatte. Es sah die fünfmalige Einteilung nicht als willkürlich an. Außerdem müssten Kinderärzte im vorliegenden Fall nur den Sitzdienst am Wochenende und den Feiertagen übernehmen. Im Übrigen übernehme die Kinderklinik vor Ort die werktäglichen Notdienste komplett.



Ärztliche Notfalldienste verpflichtend

Kassenärzte sind schon von der Notfalldienstordnung her grundsätzlich zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht.

 

Sozialgericht Stuttgart am 4. September 2014 (AZ: S 5 KA 4343/14 ER)

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.