Amateurfußballer oder sozialabgabenpflichtige Vertragsspieler?

Fußballspieler, die sich gemäß Vertrag verpflichten, für den Verein Fußball zu spielen, zu trainieren und an anderen Vorbereitungen teilzunehmen, können Beschäftigte des Vereins sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie ein Entgelt oberhalb gewisser Pauschalen bekommen und nicht nur einen Aufwendungsersatz – unabhängig von der Tatsache, ob sie in dem Verein auch selbst Mitglied sind. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Stade vom 8. November 2016 (AZ: S 1 KR 167/13).

 

Sind Fußballspieler in der Oberliga Amateure?

Es klagte ein Sportverein, der über eine Fußballmannschaft verfügte. Teilweise spielte diese in der fünfthöchsten Spielklasse, teilweise in der Oberliga. Die Mannschaft trainierte an mindestens vier Tagen in der Woche je zweieinhalb Stunden. Pro Woche kam ein Punktspiel in der Saison hinzu sowie zusätzliche Pokalspiele.

 

Der Verein zahlte an mehr als 70 Spieler Entgelt. Die Höhe war dabei unterschiedlich. Teilweise wurde ein monatliches Entgelt zwischen 127,50 und 200 Euro gezahlt. Einige der Spieler erhielten über 400 Euro, zwei auch mehr als 1.000 Euro. Des Weiteren gab es einen Strafenkatalog, nach dem es Abzüge beim Entgelt gab, wenn sich die Spieler nicht vertragstreu verhalten.

 

Der Verein hatte einige der Spieler angemeldet, jedoch nicht konsequent. Er entrichtete nur teilweise Sozialabgaben für seine Spieler. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass er erhebliche Sozialabgaben nicht geleistet hatte. Insgesamt sah er sich einer Nachforderung in Höhe von insgesamt 690.000 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2012 konfrontiert. Dabei entfielen rund 184.000 Euro auf Säumniszuschläge. Dagegen klagte der Verein.

 

Sozialversicherungspflicht für Spieler eines niedrigklassigen Fußballvereins

Die Klage war jedoch nicht erfolgreich. Aus dem Vertrag ergab sich, dass es Teilnahmepflichten für Training und Spielbetrieb der Spieler gab. Auch waren die Urlaubsansprüche geregelt. Nach Auffassung des Gerichts waren die Spieler Beschäftigte des Vereins, sofern sie ein Entgelt über den monatlichen Pauschalen erhielten.

 

Bis zum Oktober 2010 lagen die Pauschalen für einen Amateur maximal bei 150 Euro, seitdem gilt als Amateur, wer weniger als 250 Euro verdient. Vertragsspieler war, wer mindestens 150 Euro erhielt.

 

Bei der Betriebsprüfung wurde die Nachzahlung für Spieler festgelegt, die mehr als 400 Euro erhalten hatten. Dies hat das Gericht als gerechtfertigt angesehen. Im damaligen Zeitraum lag die Grenze für geringfügige Beschäftigung bei 400 Euro.

Für eine Beschäftigung spreche auch, dass die Spieler für ihre „fußballsportlichen Tätigkeiten“ Weisungen erhalten hätten. Ein Abgrenzungskriterium sei, ob sie lediglich ihre Pflichten als Mitglied des Vereins wahrgenommen hätten. Bei den Zahlungen über 400 Euro handelte es sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht lediglich um materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft. Es komme auch nicht darauf an, ob die Gegenleistung der zu mindestens partiellen Sicherung des Lebensunterhalts der Spieler diene oder nicht.

 

Sozialrecht für Sportvereine

Der Sportverein sah sich also erheblichen Nachzahlungen gegenüber. Bei der Ausgestaltung von Spielerverträgen ist daher grundsätzlich immer darauf zu achten, ob Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Da kann es ratsam sein, dass auch Sportvereine und die Spieler sich anwaltliche Hilfe im Sozialrecht nehmen. DAV-Sozialrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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