Anspruch auf Assistenzkräfte bei Schwerbehinderung

Gibt es keinen Unterschied in der Höhe der Kosten, kann der Schwerbehinderte nicht dazu verpflichtet werden, dass zwei Pflegekräfte ständig bei ihm wohnen. Das Sozialgericht Mainz hat am 21. August 2019 (AZ: S 1 SO 187/14) einem Mann ein persönliches Budget von 11.921 Euro monatlich zugesprochen. Davon soll die ambulante Pflege und die Eingliederungshilfe gezahlt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Schwerbehinderung und Anspruch auf ambulante Pflege
Der 1987 geborene Mann leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung. Er ist auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen. Das Land bewilligte ihm ab Juli 2014 einen Betrag in Höhe von monatlich rund 7.350 Euro.

Der Mann erhob Anspruch auf Leistungen in Höhe von bis zu 15.600 Euro monatlich für die von ihm selbst angestellten elf Assistenzkräfte. Auch müsse eine Fallmanagerin beschäftigt werden, die die Anstellung der Assistenzkräfte und die Durchführung der Pflege organisiere. Das Land hingegen war der Meinung, es sei dem Mann zuzumuten, dass ihn zwei festangestellte und bei ihm wohnende Pflegekräfte betreuen.

Anspruch auf Eingliederungshilfe und Bezahlung von Assistenzkräften
Das Sozialgericht in Mainz verurteilte das Saarland zur Zahlung eines persönlichen Budgets von 11.921 Euro monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 10.821 Euro für die ambulante Pflege sowie 1.100 Euro für die Eingliederungshilfe zunächst für die nächsten acht Monate.

Nach Auffassung des Sozialgerichts muss das Land die Kosten für das Assistenzmodell des Mannes übernehmen. Bei ihm wohnende Pflegekräfte wären bei einer 24-Stunden-Pflege nicht günstiger. Auch bei dem vom Land vorgeschlagenen Modell reichten zwei Pflegkräfte nicht aus, um den Bedarf zu decken.

Dagegen muss das Land die Fallmanagerin nicht bezahlen. Hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage. Ein solches Budget müsse in der Regel selbst verwaltet werden. Anspruch bestehe aber auf Kostenübernahme von monatlich 1.100 Euro für die Eingliederungshilfe. Das Gericht billigte die aber zunächst für einen Zeitraum von acht Monaten ab August 2019 zu. In der Zeit solle der Mann befähigt werden, eine größere Eigenständigkeit zu erreichen. Nach den acht Monaten werde der Bedarf erneut geprüft.

Die Kosten für die Assistenzkräfte legte das Gericht auf 10.821 Euro fest. So könnten auch die bisher nicht vergüteten fünf Stunden nächtlicher Einsatz gezahlt werden.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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