Anspruch auf das Merkzeichen a.G. bei Einschränkung der Gehfähigkeit

Wer aufgrund einer schweren Hirnschädigung so sehr in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, dass er vom ersten Schritt an geführt, gezogen oder im Rollstuhl gefahren werden muss, hat Anspruch auf das Merkzeichen a.G. (außergewöhnliche Gehbehinderung). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juli 2017 (AZ: S 2 SB 3303/15).

 

Merkzeichen a.G. wegen schwerer Hirnschädigung

Der 1962 geborene Mann leidet an einer Hirnschädigung infolge eines Impfschadens. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt, des Weiteren die Merkzeichen G (erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (ständige Begleitung), H (Hilflosigkeit) und RF (Ermäßigung der Rundfunkgebühren).

 

2013 wurde bei dem Mann nach zwei Bandscheiben-OPs das Merkzeichen a.G. festgestellt. Nach ärztlichen Befunden war die Gehfähigkeit auf fünf Meter eingeschränkt. Die Nachprüfung 2015 ergab eine deutliche Besserung der Rückenbeschwerden sowie ein zumindest aus orthopädischer Sicht nicht außergewöhnlich stark eingeschränktes Gehvermögen. Weil ihm das Merkzeichen entzogen wurde, klagte der Mann. Dieses sei weiterhin gerechtfertigt aufgrund der Vorerkrankungen und unabhängig von der Bandscheiben-OP.

 

Eingeschränkte Beweglichkeit: Anspruch auf Merkzeichen a.G.

Die Klage war erfolgreich. Das Merkzeichen durfte nicht entzogen werden. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass sich der Mann wegen der Schwere seines Leidens dauernd und vom ersten Schritt an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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