Anspruch auf Echthaarteil bei der Krankenkasse

So kann bei partiellem Haarausfall wegen Schuppenflechte Anspruch auf ein maßgefertigtes Echthaarteil bestehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. März 2019 (AZ: L 4 KR 50/16). Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gilt dann nicht, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Haarausfall wegen Schuppenflechte – Anspruch gegenüber der Krankenkasse
Die 55-jähige Frau leidet an Schuppenflechte, die kreisrunden Haarausfall zur Folge hat. Die kahlen Stellen wollte sie mit einem handgeknüpften Echthaarteil abdecken. Sie beantragte bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten von 1.290 Euro.

Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme nur bis zum Höchstbetrag von 511 Euro. Dafür sei eine ausreichende Versorgung möglich. Die Frau könne eine Perücke tragen, wenn sie sich in die Öffentlichkeit begebe. Die überwiegende Zeit bewege sie sich im privaten Umfeld. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbilds ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

Krankenkasse muss Echthaarteil bezahlen
Das Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Erstattung der Gesamtkosten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten. Krankenkassen sind zum Behinderungsausgleich zwar nur so weit verpflichtet, dass der Haarverlust nicht sogleich erkennbar ist. Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens muss nicht geleistet werden.

Im Einzelfall kann allerdings aus medizinischen Gründen ein Echthaarteil erforderlich sein. Dann dürfe die Betroffene nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen. Hier sei das der Fall. Das Gericht stützte sich auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen. Dieser hielt eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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