Anspruch auf Gründungszuschuss bei Arbeitslosigkeit

Bei der Prüfung, ob ein Gründungszuschuss gewährt wird, ist die Vermögenslage des Betroffenen nicht zu prüfen. Bei dem Gründungszuschuss handelt es sich um eine Versicherungsleistung. Eine Bedürftigkeitsprüfung fällt damit in der Regel aus, entschied das Hessische Landessozialgericht am 18. März 2016 (AZ: L 7 AL 99/14). Nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen ist eine Bedürftigkeitsprüfung möglich, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Antrag auf Gründungszuschuss bei Arbeitslosigkeit

Der Mann hatte zuletzt nacheinander bei zwei Firmen als IT-Consultant gearbeitet. Dafür bekam er monatlich brutto 5.500 Euro. Anfang Februar 2012 meldete er sich arbeitslos. Ihm wurde ab 1. März Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage gewährt, monatlich etwa 1.700 Euro. Noch im Februar 2012 beantragte der 1972 geborene Mann einen Gründungszuschuss. Er wollte als Unternehmensberater selbständig tätig sein.

 

Er meldete die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt an. Er fügte eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Projektmanagement hinsichtlich der Tragfähigkeit seiner Existenzgründung an, des weiteren einen Businessplan. Darin führte er aus, dass er für die Gründung Eigenmittel in Höhe von 3.000 Euro bereitstellen würde. Für die auftrags- und projektlose Zeit im Rahmen der Gründung greife er auf familiäre Rücklagen zurück. Die Aufnahme eines Kredits sei nicht vorgesehen. Er selbst ging davon aus, dass er aus den Umsätzen 4.000 Euro privat entnehmen könne und es bei einem insgesamt positiven Betriebsergebnis bleibe.

 

Die Behörde versagte ihm den Gründungszuschuss. Aufgrund seiner finanziellen Situation könne er seine Gründungsphase selbst überbrücken. Dabei berief sie sich ausschließlich auf die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers. Er habe schließlich „sehr, sehr gut verdient“, heißt es in einem Vermerk. Der Betroffene wehrte sich dagegen und hatte in zwei Instanzen Erfolg.

 

Gründungszuschuss ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewähren

Das Landessozialgericht in Darmstadt kassierte die Entscheidung der Behörde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, sie habe ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Die formalen Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss lägen vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Mann noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen gehabt.

 

Die Behörde dürfe keine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen, betonte das Gericht. Die Sie habe keine Befugnis, die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage des Mannes zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Zu prüfen hätte sie die Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts und die persönliche Eignung des Antragstellers. Allenfalls in der zweiten Förderphase könne die allgemeine Vermögenslage des Gründers berücksichtigt werden.

Eine Berücksichtigung der „Eigenleistungsfähigkeit“ im Rahmen des Ermessens sei nur dann möglich, „wenn aus der selbständigen Tätigkeit selbst von Anfang an voraussichtlich derartige Gewinne erwirtschaftet würden, dass die Förderung mittels Gründungszuschuss nicht notwendig ist, um die Gründungsphase zu überbrücken“, so das Gericht. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

 

Das Gericht hob damit die Bescheide auf. Es verpflichtete die Behörde zur Neuentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Dieser Fall zeigt, dass man sich erfolgreich gegen behördliche Entscheide wehren kann – zur Not auch in zwei Instanzen. Dabei helfen Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte.

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