Anspruch auf Krankentagegeld auch bei Feststellung durch Reha-Arzt?

Es kommt daher also auf die lückenlose Krankschreibung des Versicherten an. Endet die Krankschreibung, endet auch die Mitgliedschaft des Betroffenen bei der Krankenversicherung. Um abgesichert zu sein, ist es notwendig, dass man ohne Unterbrechung eine Krankschreibung vorlegen kann. Die neue Krankschreibung muss jeweils vor Ende des letzten Krankschreibungsabschnitts erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der krankschreibende Arzt an der kassenärztlichen Versorgung teilnimmt. Diese kann sich ebenso aus einem Abschlussbericht am Ende einer Reha-Maßnahme ergeben.

Welcher Arzt muss krankschreiben?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen 1988 geborenen Mann. Er war als Fleischer bei der beklagten Versicherung krankenversichert. Im August 2014 erkrankte er arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde im September 2014 gekündigt. Aufgrund fortlaufender bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gewährte die Krankenkasse bis Ende März 2015 Krankengeld. Vor Gericht stritten die Parteien darüber, ob der Mann darüber hinaus einen Anspruch auf Krankengeld hatte. Im Entlassungsbericht des Chefarztes des Reha-Zentrums wurde der Patient am 26. März 2015 für circa drei bis vier Wochen krankgeschrieben und in die „hausärztliche und fachärztliche Betreuung entlassen“. In der Folge wurde er bis November 2015 von den behandelnden Ärzten weiter krankgeschrieben.

Die Versicherung meinte, der Mann habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Krankengeld. Er sei bei ihr nicht mehr versichert. Die Bescheinigung des Chefarztes des Reha-Zentrums sei unwirksam, da dieser nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehme, er also kein Vertragsarzt sei.


Anspruch auf Krankengeld während Arbeitsunfähigkeit
Das sah das Gericht anders. Das Landessozialgericht Niedersachsen entschied am 7. Dezember 2017 (AZ: L 5 KR 501/16) dass der Mann Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld bis November 2015 hat.

 

Dabei ist es eben nicht notwendig, dass Vertragsärzte die Krankschreibung vornehmen. Für das Gericht war ausreichend, dass im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Bestätigt wurde dies auch dadurch, dass in der Folge die behandelnden Ärzte eine Krankschreibung vorgenommen haben. Das Reha-Zentrum selbst hatte nur eine Krankschreibung für die nächsten drei bis vier Wochen festgestellt.

Damit hatte die Mitgliedschaft des Klägers bei der Krankenversicherung nicht geendet und sein Anspruch bestand fort.

Bei Fragen rund um die Ansprüche gegen Krankenversicherung helfen Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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