Anspruch auf Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

So hat eine 6-jährige an Diabetes erkrankte Erstklässlerin bis zum Beginn der Herbstferien Anspruch auf eine Schulbegleitung. Auf diese Weise soll auch beim Schulbesuch in der Übergangszeit die notwendige Behandlung des Diabetesleidens sichergestellt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 24. August 2018 (AZ: S 11 SO 221/18 ER).

 

Begleitung während Schulbesuchs aufgrund Krankheit

Das Mädchen leidet seit 2015 an einem Diabetes Mellitus Typ 1. Sie ist mit einer Insulinpumpe versorgt und trägt ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung. Da der Blutzuckerspiegel schwankt, ist ein häufiges Messen und anschließendes Eingreifen erforderlich, um lebensgefährliche Unterzuckerungen zu vermeiden.

 

Dem Kind wurde nur für acht Stunden pro Woche die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung bewilligt. Es sei nur in bestimmten Situationen – etwa bei der Nahrungsaufnahme und bei körperlicher Betätigung – eine besondere Beobachtung notwendig. Ein Eilantrag dagegen war beim Sozialgericht in Gießen erfolgreich.

 

Anspruch auf Kostenübernahme für Schulbegleitung

Zwar bestehe langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit. Allerdings müsse diese als Eingliederungshilfe für den Schulbesuch inklusive Pausen und für andere schulische Veranstaltungen bereitgestellt werden. Der exakte Umfang der notwendigen Begleitung sei zwar noch zu ermitteln, dennoch könne vorerst nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung dem Kind ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht werden.

 

Der Anspruch bestehe unabhängig von Einkommen und Vermögen der Tochter und ihrer Eltern. Allerdings sei die Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe während der Randstundenbetreuung und der Betreuungszeiten im offenen Ganztag (OGS) nicht möglich, da es sich hierbei nicht um Zeiten handele, die unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft sind.

 

Für die Zeit nach den Herbstferien müsse unter Berücksichtigung der Erfahrungen in der Übergangszeit noch genau geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich sei.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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