Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Pflegebett

In der von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Entscheidung konnte ein Pflegebedürftiger nach einem Sturz nicht mehr das Pflegebett im ersten Stock des heimischen Hauses erreichen (Sozialgericht Detmold am 28. September 2017; AZ: S 18 P 121/16).Der Betroffene hatte Anspruch auf ein leihweise beschafftes Pflegebett für das Erdgeschoss.

 

Pflegestufe und Pflegebett

Der Mann wollte die Übernahme der Kosten von 480 Euro für ein leihweise beschafftes Pflegebett erreichen. Das hatte ihm die Pflegekasse verweigert. Er verfüge bereits über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett. Hilfsmittel könnten nur einmal gewährt werden. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.

 

Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Das Sozialgericht in Detmold entschied, dass er Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für das leihweise beschaffte Pflegebett hat.

 

Pflegekasse muss auch Zweiversorgung zahlen

Der Mann verfügte zwar nach Anerkennung der Pflegestufe 2 über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens für das Ehebett im Obergeschoss seiner Wohnung. Aufgrund eines Sturzes und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes war er aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im Obergeschoss zu erreichen.

Aus diesem Grund war er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Das leihweise beschaffte weitere Bett stellte auch keine doppelte Versorgung dar, da der Mann das vorhandene Bett nicht nutzen konnte. Insofern hätte die Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können.

 

Die Pflegekasse führte an, dass es bei der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse über mehrere Etagen ankomme. Das half aber nichts. Entscheidend sei allein die pflegerische Situation des Mannes. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Mann nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus sei aber nicht in Frage gekommen, da das Krankenhaus ihn über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär hätte weiter behandeln dürfen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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