Anspruch gegen Krankenkasse auf GPS-Alarmuhr für geistig Behinderte

Auf eine solche Uhr haben geistig behinderte Menschen Anspruch, wenn sie eine starke Weglauftendenz haben. Erst dann können sie sich in gewissen Rahmen räumlich frei bewegen und müssen nicht isoliert werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2019 (AZ: L 16 KR 182/18).

Krankenkasse muss GPS-Alarmgerät für Behinderte bezahlen
Geklagt hatte ein 19-jähriger Mann. Er leidet am Down-Syndrom mit starken Weglauftendenzen. Sein Arzt hält die Ausstattung mit einer GPS-Notfalluhr für dringend geboten. Diese löst Alarm aus, sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Die Uhr sei notwendig, da sich der junge Mann durch Orientierungslosigkeit selbst gefährde. Auch könne er in einer Tagesförderungsstätte nicht ständig beaufsichtigt werden. Herkömmliche Geräte hatte er bislang selbständig entfernt. Die Notfalluhr kann jedoch an seinem Handgelenk fixiert werden.

Die Krankenkasse weigert sich, die Kosten hierfür zu übernehmen. Sie hielt diese Uhr für kein Mittel des Behinderungsausgleichs. Vorzuziehen seien Mechanismen wie abgeschlossene Türen und ständige Begleitung. Auch erleichtere oder verbessere das Gerät nicht die Pflege, sondern diene der Patientenüberwachung.

Behinderte haben Anspruch gegen Krankenkasse
Die Klage des Manns hatte Erfolg. Die Krankenkasse muss die Kosten für die GPS-Notfalluhr übernehmen. Es handelt sich dabei um ein spezielles Hilfsmittel für Behinderte, so das Gericht.

Das Gericht orientierte sich an dem neuen Behinderungsbegriff, der das Ziel der gesellschaftlichen Teilnahme in den Vordergrund rückt. Durch die Notfalluhr könnten die Folgen der geistigen Behinderung abgemildert werden. Dadurch würde Mobilität und ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit überhaupt erst ermöglicht. Anders als bei geistig gesunden Menschen stelle diese Uhr gerade keine Freiheitsentziehung dar. Vielmehr werde durch die am Handgelenk fixierte GPS-Überwachung die bestehende Isolation und Freiheitsentziehung reduziert.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man ablehnende Bescheide der Krankenkasse nicht immer hinnehmen muss.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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