Arbeitgeber braucht Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung

Wer sich als unzuverlässig erweist, dem wird die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht erteilt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das den Arbeitnehmern zustehende Entgelt – zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld – nicht gezahlt wird. Dann fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Halle (Saale) vom 10. November 2017 (AZ: L 2 AL 75/17 BER).

Zeitarbeitsfirma und normaler Arbeitgeber
Durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden Arbeitgeber differenziert beurteilt. Ein ‚normaler‘ Arbeitgeber hat die Möglichkeit, individuelle Ansprüche seiner Arbeitnehmer nicht zu erfüllen, wenn er eine andere Rechtsauffassung vertritt. Dies klärt dann ein Gericht. Dasselbe Verhalten kann jedoch bei einer Zeitarbeitsfirma dazu führen, dass die Erlaubnis für ihre Tätigkeit entfällt.

Die Zeitarbeitsfirma hatte seit 2009 regelmäßig die Erlaubnis erhalten, Arbeitnehmer an Dritte zu überlassen. Die Arbeitsverträge nahmen jeweils Bezug auf einen Manteltarifvertrag. Im August 2016 beantragte die Firma die erneute Verlängerung der Erlaubnis. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Bundesagentur für Arbeit im Oktober 2016 fest, dass es bei der Firma unter anderem zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bezahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds und im Krankheitsfall gekommen war.

Antrag auf Genehmigung von Arbeitnehmerüberlassung
Im Rahmen einer Anhörung räumte die Zeitarbeitsfirma einige Verfehlungen ein. Sie weigerte sich aber, die Jahressonderzahlung vorzunehmen. Sie meinte, der Manteltarifvertrag gelte für sie nicht. Daraufhin verweigerte ihr die Bundesagentur für Arbeit die Verlängerung der Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung.

Zu Recht, wie das Landessozialgericht entschied. Es begründete dies mit der Unzuverlässigkeit der Zeitarbeitsfirma.

Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassung nicht erteilt
In der Vergangenheit hatte die Zeitarbeitsfirma die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sonderzahlung missachtet und diese auch im Verfahren beharrlich verweigert. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass sich aus dem Manteltarifvertrag eindeutig die Pflicht der Zeitarbeitsfirma ergebe, diese Zahlungen zu leisten. Schutzzweck des Gesetzes sei es, die Arbeitnehmer einer Überlassungsfirma zu schützen. Wer sein Gewerbe nicht im Einklang mit bestehenden rechtlichen Vorschriften ausübe, sei eben nicht zuverlässig, so das Bundessozialgericht (Urteil am 6. Februar 1992; AZ: 7 Rar 140/90).

Firmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen, sollten sich daher dringend anwaltlich beraten lassen. Dies auch nicht nur zu Beginn ihrer Tätigkeit. Sie sollten vielmehr auch regelmäßig überprüfen lassen, ob die Möglichkeit der Genehmigung noch vorliegt. Das Thema des Sozialrechts im Unternehmen wird häufig zu wenig beachtet. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sozialrecht auch für Unternehmen findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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