Arbeitnehmerstatus eines Musiklehrers: Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?

So hat das Sozialgericht in Heilbronn am 13. Oktober 2016 entschieden, dass Musikschullehrer, die für die städtische Musikschule in Markgröningen arbeiteten, selbstständig tätig waren, es bestand also keine Sozialversicherungspflicht (AZ: S 11 R 875/14). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert anhand des Falls die Kriterien, die für eine Selbstständigkeit oder einen Arbeitnehmerstatus sprechen.

 

Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer: Wann greift die Sozialversicherungspflicht?

 

Die Deutsche Rentenversicherung aus Baden-Württemberg führte eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber der Musiker, der Stadt Markgröningen, durch und nahm auch deren Musikschule unter die Lupe. Dort arbeiten Musikschullehrer, die als selbstständig geführt wurden. Dies sah die Rentenversicherung anders und forderte von der Gemeinde, dem Arbeitgeber der Lehrer, für die Jahre 2006 bis 2009 knapp 40.000 Euro Beiträge zur Sozialversicherung nach.

 

Die Frage, über die die Stadt als Arbeitgeber und die Rentenversicherung stritten, war also, ob die Musikschullehrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Es kam zur Klage der Stadt gegen den Bescheid der Rentenversicherung.

 

Sozialversicherung und Selbstständige: Wann ist ein Mitarbeiter selbstständig tätig?

 

In diesem Fall hatte die Klage der Stadt Erfolg. Auch das Gericht war der Meinung, dass die Musikschullehrer selbstständig tätig waren, also keine Sozialversicherungspflicht bestand. Kriterien der Prüfung der Sozialversicherungspflicht waren:

 

  • Mangelnde Eingliederung

Nach Auffassung des Gerichts waren die in der Musikschule tätigen Lehrer nicht in den Betrieb der Schule eingegliedert.

  • Keine Weisungen in zeitlicher Hinsicht

Die Musikschullehrer legten ihre Unterrichtszeiten in Absprache mit ihren Schülern selbst fest. Die Anzahl der zu leistenden Unterrichtseinheiten wurde einvernehmlich und flexibel festgelegt.

  • Führen von Stundenzetteln als Beleg für Arbeitnehmerstatus?

Auch das Führen von Stundenzetteln, was für eine abhängige Beschäftigung sprechen kann, überzeugte in diesem Fall nicht. Diese habe in erster Linie der Abrechnung gedient.

  • Vergütung nur der tatsächlich geleisteten Unterrichtszeiten

Arbeitnehmer erhalten immer ihren Lohn – unabhängig von der Frage, ob sie Unterrichtsstunden durchführen oder nicht. Hier aber trugen die Musikschullehrer ihr eigenes wirtschaftliches Risiko, die Vergütung war abhängig davon, wie viele Stunden sie geben konnten.

  • Nutzung eigener oder fremder Betriebsmittel

Nutzt man eigenes Material und eigene Betriebsmittel, spricht dies für den Status als Selbstständiger. Im vorliegenden Fall benutzten die Musikschullehrer aber nicht eigene, sondern Musikinstrumente der Schule. Für das Gericht aber kein Anlass, daran zu zweifeln, dass sie als Selbstständige tätig waren und eine Sozialversicherungspflicht anzunehmen: „Angesichts der Größe der Instrumente (unter anderem Klavier, Kontrabass und Keyboard) war dies kaum vermeidbar gewesen.“

  • Weitere Auftraggeber

Die Musikschullehrer waren jeweils auch für andere Auftraggeber tätig und nicht allein nur von der Stadt abhängig.

 

Zudem sprach auch der Umstand, dass sich die Musikschullehrer zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet hatten, nicht für eine abhängige Beschäftigung, sondern dafür, dass sie als Selbstständige tätig waren. Denn bei einer künstlerischen Leistung ist die Auftragsvergabe regelmäßig an die individuellen Fähigkeiten der Beauftragten geknüpft. Schließlich ist auch aus pädagogischen Gründen ein Wechsel der Lehrkräfte nicht gewünscht.

 

Daher muss die Stadt als Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die Sozialversicherungspflicht greift also nicht. Die vermeintlich als Arbeitnehmer tätigen Musikschullehrer waren selbstständig tätig.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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