Arbeitslosengeld: Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung?

Gibt ein Arbeitnehmer seinen Job auf, um eine berufliche Weiterbildung zum Meister aufzunehmen, erhält er keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2017 (AZ: S 5 AL 2937/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Sperrzeit bei Kündigung wegen Weiterbildung?

Der Brauer. wollte Brauereimeister werden. Um die Weiterbildung absolvieren zu können, kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017; die Meisterschule begann am 11. September 2017.

 

Er beantragte Arbeitslosengeld ab dem 01. September 2017. Dies lehnte die Agentur für Arbeit ab. Wegen der Eigenkündigung greife die 12-wöchige Sperrzeit. Durch die Kündigung habe er die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Er habe keinen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung gehabt. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe ihm kein Arbeitslosengeld zu. Denn wegen der Weiterbildung könne er einstweilen nicht in Arbeit vermittelt werden.

 

Dagegen klagte der Brauer beim Sozialgericht. Er machte geltend, nach Abschluss der Weiterbildung habe er gute Aussichten, eine Arbeitsstelle als Brauereimeister zu finden. Auch würde sein Gehalt deutlich höher ausfallen, davon profitiere wegen der höheren Sozialversicherungsbeiträge auch die Agentur für Arbeit.

 

Keine Sperrzeit bis Beginn der Weiterbildung

Der Mann war teilweise erfolgreich. Er hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. – 10. September 2017. Darüber hinaus jedoch nicht.

 

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann sich ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung wegen einer beruflichen Weiterbildung aufgibt, ggf. auf einen wichtigen Grund berufen. Dann tritt keine Sperrzeit ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann. Auch muss er sein Arbeitsverhältnis spät möglichst kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten.

 

Diese Voraussetzungen hatte der Mann erfüllt: In seiner Nähe gab es keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbot. Daher war nur eine Weiterbildung in Vollzeit möglich. Laut Arbeitsvertrag konnte er sein Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende kündigen. Die Arbeitslosigkeit bis zum Beginn der Weiterbildung am 11. September 2017 konnte sich nicht verhindern lassen.

 

Ab dem 11. September 2017 hat er jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er kann nicht parallel zur Vollzeit-Weiterbildung werktags mindestens 15 Stunden arbeiten. Damit steht er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies ist aber Voraussetzung für Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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