Arbeitsunfall bei Mittagspause auf einer Dienstreise

Wer auf einer Dienstreise zum Mittagessen geht oder von diesem kommt, ist auf dem direkten Weg gesetzlich unfallversichert. Manchmal sind aufgrund der Belastungen bei der Arbeit Spaziergänge so wichtig, dass auch der Spaziergang versichert ist. Kein Arbeitsunfall liegt aber beispielsweise dann vor, wenn man nur nach draußen geht, um frische Luft zu schnappen und das selbstgemachte Pausenbrot zu essen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Eine entsprechende Entscheidung erging durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 11. November 2015 (AZ: 17 U 325/13).

 

Wegeunfall in der Mittagspause

Die Frau nahm an einer mehrtägigen beruflichen Fortbildungsmaßnahme zur „Kenntnisvermittlung Englisch in Wirtschaft und Verwaltung“ teil. Diese wurde auf Einladung der Agentur für Arbeit in einem Handwerkszentrum durchgeführt. Am zweiten Schulungstag stürzte die Frau während der Mittagspause in einer Grünanlage. Sie brach sich die rechte Hand. Die Unfallkasse des Bundes und später die gesetzliche Unfallversicherung führten die Heilbehandlung durch, ohne zunächst über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu entscheiden. Später klagte die Frau über Funktionsstörungen und Schmerzen in der rechten Hand. Sie wollte auch feststellen lassen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlag. Nach Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherung lag aber kein Arbeitsunfall vor, so dass die Frau keine Ansprüche ihr gegenüber habe. Daraufhin klagte sie.

 

Kein Arbeitsunfall bei Spaziergang

Die Klage war erfolglos. Das Gericht in Essen hat – wie die erste Instanz auch – die Klage abgewiesen. Damit ein Arbeitsunfall vorliege, müsse das Verhalten des Arbeitnehmers in einem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. Dazu gehörten auch der Weg zur und von der Nahrungsaufnahme. Wer also zu einem Bäcker geht, um sich ein Brötchen zu kaufen und dann zurückgeht, ist auf diesem Weg unfallversichert.

 

Bei Spaziergängen wird dies schon schwieriger. Wenn der Anlass für den Spaziergang besondere Belastungen durch die verrichtete Tätigkeit gewesen seien, der Arbeitnehmer den Spaziergang also mache, um „sich zu erholen, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen“, könne ein Arbeitsunfall vorliegen.

 

Wer die Betriebsstätte aber nur verlasse, um frische Luft zu schnappen und sein eigenes Pausenbrot auf dem Weg zu essen, sei nicht unfallversichert. Die Frau sei nicht gezwungen gewesen, den Handwerkerpark zu verlassen – eine besondere Belastung durch Ausdünstungen oder Gerüche habe nicht bestanden.

 

Wegeunfall – ein Fall für den Anwalt

Gerade wegen der weitreichenden Konsequenzen bei der Beurteilung der Frage, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorliegt oder nicht, sollte man sich dringend anwaltlich beraten lassen. Nur so kann man auf Augenhöhe mit dem Unfallversicherer agieren. Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte in der Nähe findet man unter der Anwaltssuche.

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