Arbeitsunfall: Unfallversicherungsschutz für Fußballer

Auch bei sehr geringem Einkommen kann ein Arbeitsverhältnis bestehen. Bei einem Unfall ist der Betreffende dann auch gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Vertragsfußballer mit einer monatlichen Vergütung von 250 Euro. Diese Ansicht hat das Sozialgericht Trier in seiner Sitzung am 06. Juli 2016 erläutert (AZ: S 5 U 141/15). Dies hat die Berufsgenossenschaft überzeugt, den Anspruch aus einem Arbeitsunfall im Prozess anzuerkennen. Das Verfahren hatte sich damit erledigt.

 

Verletzung nach Foul als Arbeitsunfall

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war der Fußballer bei einem Fußballverein beschäftigt. Der Arbeitsvertrag entsprach der Spielordnung des DFB, so dass er als Vertragsspieler unter Vertrag stand.

 

Bei einem Punktespiel erlitt er eine (erneute) Ruptur des vorderen Kreuzbands. Seiner Auffassung nach lag ein Arbeitsunfall vor. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Die Tätigkeit des Fußballers sei nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Es fehle schon an einem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis, so die Berufsgenossenschaft. So stehe die monatliche Vergütung von 250 Euro nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von rund 35 Stunden im Monat. Der Mindestlohn von 8,50 Euro werde auch unterschritten. Nach diesen Maßstäben handele es sich nur um einen Unfall im nicht versicherten Freizeitsport.

 

Berufsgenossenschaft zahlt bei Arbeitsunfall

Das sah das Sozialgericht in Trier anders. Es hielt die Klage für begründet, es liege ein Arbeitsunfall vor. Dies machte der Richter auch der beklagten Berufsgenossenschaft deutlich. Daraufhin erkannte diese den Anspruch des Spielers an. Damit war der Rechtsstreit erledigte.

 

Schon nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es auf die Höhe des Entgelts nicht entscheidend an. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gilt die Auffassung der Bundesregierung und der Sportverbände, wonach Vertragsamateure als "ehrenamtlich Tätige" vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind. Vor diesem Hintergrund haben der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und auch die Bundesagentur für Arbeit in einem erneuten Besprechungsergebnis vom 18. November 2015 ihre schon bisher vertretene Auffassung bekräftigt, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG) von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen ist. Dies traf alles auf den Betroffenen zu, so dass er beim Spiel Versicherungsschutz hatte.

 

BSG und Formalversicherung sprechen dafür

Im konkreten Fall lag auch schon Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung vor: Die Berufsgenossenschaft hatte dem Mann geschrieben, dass er ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sei. Diese verbindliche Feststellung wollte sie erst nach dem Unfall (rückwirkend) wieder ändern.

 

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man sich wehren und seine Ansprüche erfolgreich auch gegen vermeintlich „Größere“ durchsetzen kann. Dabei helfen Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte.

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