Arbeitsweg aus Sicherheitsgründen verlassen – trotzdem Arbeitsunfall?

Weicht man etwa aus Sicherheitsgründen vom unmittelbaren Weg ab, kann man trotzdem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Etwa wenn sich zwei Mitarbeiter eines Juweliergeschäfts immer in der Nähe des Geschäfts treffen, um dieses dann gemeinsam aufzuschließen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 16. Mai 2019 (AZ: S 19 U 123/18).

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beim Arbeitsweg
Die Klägerin arbeitet seit fast 20 Jahren bei einem Juwelier. Morgens weicht sie auf ihrem Weg dorthin vom direkten Weg ab. Sie trifft sich in einem circa 180 Meter entfernten Parkhaus mit ihrer Kollegin, der Geschäftsführerin. Das letzte Wegstück gehen sie dann gemeinsam und schließen auch gemeinsam das Juweliergeschäft auf.

Bei Glatteis rutschte die Frau mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zum Parkhaus aus. Dabei brach sie sich ihr Wadenbein. Die Berufsgenossenschaft meinte, dass kein Arbeitsunfall vorliege. Schließlich habe sich die Frau nicht auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte befunden, sondern auf dem Weg zum Parkhaus.

Die Betroffene wehrt sich gegen die Einschätzung der Berufsgenossenschaft mit Hilfe ihres Sozialrechtsanwalts. Sie würde sich schließlich aus Sicherheitsgründen mit ihrer Kollegin am Parkhaus treffen.

Arbeitsunfall auch bei Verlassen des direkten Wegs möglich
Das Sozialgericht in Osnabrück schloss sich der Einschätzung der Klägerin und ihres Anwalts an. Es liegt ein Arbeitsunfall vor, so dass die Berufsgenossenschaft diesen auch anerkennen muss. Schließlich hatte die Klägerin den unmittelbaren Weg ja nicht aus privaten Gründen verlassen.

Vielmehr wollte sich am nahegelegenen Parkhaus mit ihrer Kollegin, der Schlüsselträgerin und ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin treffen. Und dies nicht als netter Geste, sondern damit sie das Juweliergeschäft gemeinsam aufschließen können. Dies ist aus Sicherheitsgründen objektiv sinnvoll, da der Gefahr eines Überfalls damit begegnet werden kann.
Das Urteil zeigt, dass man nicht jede Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung akzeptieren muss.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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