AStA-Mitglieder der Uni Münster sozialversicherungspflichtig

Nach Auffassung des Sozialgerichts in Münster sind die Vorsitzenden und Referenten des AStA der Universität Münster als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigte der Studierendenschaft anzusehen. Damit müsste die Studierendenschaft Sozialversicherungsbeiträge für diese entrichten und mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom 17. Oktober 2017 (AZ: S 4 R 115/13).

Betriebsprüfung bei der AStA – Nachzahlung Sozialversicherungsbeiträge


Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte nach einer Betriebsprüfung (Prüfzeitraum 2007-2009) von der Studierendenschaft die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp 68.400 Euro verlangt. Sie meinte, die Vorsitzenden und Referenten seien wie abhängig Beschäftigte zu behandeln.

Das Sozialgericht in Münster gab der Deutschen Rentenversicherung im Ergebnis Recht. Nach der Satzung der Studierendenschaft müsse der AStA die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführen. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spreche auch nicht das Hochschulgesetz des Lands.
Die Entscheidung des SG Münster ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der AStA haben.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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