Auskunft einer Arbeitsagentur muss richtig und unmissverständlich sein

Einen solchen Fall hatte das Sozialgericht in Gießen zu entscheiden. Das Gericht stellte klar: Die Antwort der Agentur für Arbeit auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss klar und deutlich sein. Ist die Antwort falsch oder ungenau, geht dies zulasten der Arbeitsagentur. Das Arbeitslosengeld darf dann nicht deswegen abgelehnt werden, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Falsche Auskunft für Antrag auf Arbeitslosengeld

Die 35-jährige Frau erwarb bis zum Dezember 2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nachdem sie dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland gearbeitet hatte, kehrte sie am 5. Dezember 2014 in die Bundesrepublik zurück. Am 08. Dezember 2014 beantragte sie Arbeitslosengeld.

 

Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Frau hätte sich spätestens am ersten Dezember arbeitslos melden müssen. Es würde eine Vierjahresfrist gelten, die sie aber versäumt habe. Damit sei der frühere Anspruch erloschen. Die Frau erklärte, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit "bis spätestens 31. Dezember 2014" gemeint gewesen sei.

 

Keine Frist versäumt bei falscher Auskunft

Das Gericht folgte nicht den Argumenten der Arbeitsagentur. Es gab der Klage statt und verurteilte die Agentur für Arbeit, der Frau Arbeitslosengeld ab dem 08. Dezember 2014 zu zahlen.

 

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist eine Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zwar zeitlich ungenau, diese Ungenauigkeit geht aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Frau habe ja schließlich in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Beantworte die Agentur eine solche konkrete Frage ungenau, gehe das zu ihren Lasten.

 

Ein Kunde der Arbeitsagentur dürfe also darauf vertrauen und habe sogar Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet würden. Eine Auskunft "bis Ende des Jahres" lasse im Übrigen durchaus auch den Schluss zu, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne.

 

Sozialgericht Gießen am 8. Juli 2015 (AZ: S 14 AL 13/15)

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