Bearbeitung im Jobcenter – welche Ansprüche haben Betroffene

Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger wollte Einfluss darauf nehmen, welcher Sachbearbeiter seine Angelegenheiten bearbeitet. Das steht ihm jedoch nicht zu, so das Sozialgericht Mainz am 14. März 2018 (AZ: S 10 AS 164/18 ER). In einem weiteren von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall entschied das Sozialgericht Konstanz, dass die Bearbeitung mittels einer eAkte nicht die Rechte der Betroffenen verletzt. Es sah keine besondere Gefährdung der Daten (27. Februar 2018; AZ: S 11 AS 409/18 ER).

 

Darf Mitarbeiter des Jobcenters abgelehnt werden?

Der Antragsteller wollte mit einem Eilantrag das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung.

 

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Leistungsempfänger kein Recht, den Sachbearbeiter mitzubestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also als befangen betrachte, habe er kein förmliches Ablehnungsrecht.

 

Hartz IV: eAkte gegen den Willen des Betroffenen?

Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen (so genannte eAkte). Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Die Dokumente werden nur noch gescannt und dann in der eAkte gespeichert. Das hat den Vorteil, dass die Akte jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar ist und nicht extra geholt werden muss.

Der Antragsteller war der Meinung, die eAkte stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Auch sei sie nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte.

 

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eAkte beim Jobcenter

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Daten des Betroffenen auch bei einer eAkte ausreichend geschützt. Dies sicherzustellen, sei das Jobcenter sogar ausdrücklich angewiesen worden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, sei rein spekulativ. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de


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