Bei Hilfeleistung ist man gesetzlich unfallversichert

Es kommt darauf an, dass man in der Absicht gehandelt hat, Hilfe zu leisten. Es ist nicht einmal erforderlich, jemand anderen tatsächlich gewarnt zu haben. Wird man dabei verletzt oder erleidet eine posttraumatische Belastungsstörung, weil man Zeuge einer Gewalttat wird, ist man gesetzlich unfallversichert. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Mannheim vom 28. März 2014 (AZ: S 14 U 1691/13).

 

Warnung vor Gewalttäter – Hilfeleistung

Der 1956 geborene Bankmitarbeiter beobachtete, wie ein Mann durch aggressives Verhalten in der Innenstadt auffiel. So warf er einen Stuhl auf zwei vor einer Bäckerei sitzende Kundinnen. Eine Frau wurde an der Stirn verletzt. Mehrere Personen verfolgten den Täter, unter anderem der Bankmitarbeiter und ein Kollege. Der Täter wurde mehrfach aufgefordert, stehen zu bleiben. Daraufhin zog er ein Messer aus der Jacke und drohte damit. Auf seinem weiteren Weg verletzte der Täter einen unbeteiligten Jugendlichen, indem er ihm seine Fingernägel in den Hinterkopf krallte und ihn aufforderte, zu verschwinden.

 

Als der Mann sich in einen Hauseingang begab, warnte der Bankkollege eine in der Nähe sitzende ältere Dame. Als eine Polizeistreife eintraf, bedrohte der Täter auch die Polizeibeamten. Trotz Abgabe eines Warnschusses ging er mit dem Messer auf die Polizisten zu. Der Mann wurde erschossen.

 

Der Bankmitarbeiter, der das beobachtete, erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung. Er meinte, er sei gesetzlich unfallversichert gewesen und verlangte die Anerkennung eines Versicherungsfalls. Da die gesetzliche Unfallversicherung das ablehnte, klagte der Mann.

 

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Klage ist erfolgreich, entschied das Gericht. Kraft Gesetz sind diejenigen gesetzlich unfallversichert, die bei „gemeiner Gefahr“ Hilfe leisten. Durch das Verhalten des Täters habe eine solche gemeine Gefahr bestanden. Diese liege vor, wenn aufgrund der Umstände zu erwarten sei, dass andere Menschen verletzt oder bedeutende Sachwerte beschädigt würden.

 

Dies war hier der Fall. Eine Frau sei ebenso verletzt worden wie der Jugendliche. Auch habe der Mann weitere Menschen bedroht. Es komme auch nicht so sehr darauf an, dass der Kollege des Mannes die ältere Dame gewarnt habe und nicht der Kläger selbst. Entscheidend sei die Absicht, konkrete Hilfe zu leisten. Der Kläger habe den Mann nur verfolgt, um andere warnen zu können. Daher genieße er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Die gesetzliche Unfallversicherung hat meist ein eigenes Interesse daran, Grenzfälle nicht zu versichern, denn schließlich muss sie ja für den Schaden aufkommen. Daher ist es wichtig, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern, um auf Augenhöhe mit der gesetzlichen Unfallversicherung seine gesetzlichen Ansprüche durchzusetzen.

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