Bei Kündigung in der Probezeit keine Minderung des Arbeitslosengelds

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit wegen Überforderung kündigt. Das Sonderrecht der begründungslosen Kündigung während der Probezeit stehe dem Arbeitnehmer zu. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 28. November 2017 (AZ: S 22 AS 734/16).

Minderung des Arbeitslosengelds wegen Kündigung?
Der Kläger bezog vom Jobcenter Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er suchte sich selbst eine Arbeit und fing im Juni 2016 als Mitarbeiter in der Produktion bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb an. Das Arbeitsverhältnis sollte im Juni 2018 enden.

Der Kläger selbst kündigte aber schon nach einem Monat. Gegenüber dem Jobcenter erklärte er, seine Aufgaben hätten ziemlich viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Dies wären allerdings gerade seine Schwächen. Auch sei sein Chef Choleriker gewesen und er sei mit dem Arbeitsklima nicht zurechtgekommen. Er habe auch gefragt, ob eine andere Arbeit für ihn möglich sei. Als dies abgelehnt worden sei, habe er gekündigt. Das Job Center minderte das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für drei Monate.

Minderung des Arbeitslosengelds unzulässig
Die Klage des Mannes gegen das Jobcenter hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts liege ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vor. Der Mann habe gegenüber dem Gericht plausibel darlegen können, dass er überfordert gewesen sei. Die Arbeit habe sein körperliches und geistiges Leistungsvermögen überschritten. In einer solchen Situation müsse dem Kläger wie jedem anderen Arbeitnehmer das Recht zugestanden werden, während der Probezeit zu kündigen.

Ob ein Arbeitnehmer seine Rechte geltend machen kann, darf nicht davon abhängig sein, ob er anschließend einen Grundsicherungsleistunganspruch geltend machen wolle oder nicht. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, da er seine Arbeit nicht durch das Jobcenter bekommen hatte, sondern er sich diese selbst gesucht hat. „Dem Steuerzahler entsteht kein Schaden, da der Leistungsberechtigte ohne diese Tätigkeit weiter Leistungsbezieher des Jobcenters gewesen wäre“, so das Gericht.

Der Kläger dürfe auch nicht auf verwiesen werden, dass er erst hätte kündigen dürfen, wenn er einen Anschlussarbeitsplatz gefunden hätte.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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