Bei Schwankschwindel Behindertenausweis „G“ berechtigt

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass auch bei einem psychisch verursachten Schwankschwindel ein solcher Anspruch bestehen kann. Eine ausreichend hohe Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn auch kürzere Strecken nicht mehr ohne Hilfe zu Fuß zurückgelegt werden können, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 

Streit über die Höhe des Grads der Behinderung

Bei der Frau war 2006 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Später beantragte sie wegen einer Verschlimmerung eine Erhöhung. Daraufhin wurde ein Grad von 40 festgestellt. Ab einem Grad von 50 hat man Anspruch auf den „Nachteilsausgleich G“. Die Frau leidet unter anderem an verschiedenen Gelenkerkrankungen und psychosomatischen Störungen.

Beim Sozialgericht scheiterte ihre Klage auf Anerkennung des Merkzeichens „G“. Erfolgreich war sie dann beim Landessozialgericht in Potsdam.

 

Bei Schwankschwindel besteht Anspruch auf Behindertenausweis „G“

Das Gericht stellte fest, dass sie auch rückwirkend einen Anspruch auf das Merkzeichen „G“ hatte. Damit haben behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Das betrifft Menschen, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ort zu Fuß zurücklegen können. Entscheidend ist dabei, dass diese Wegstrecken üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dazu zählen Strecken von etwa bis zu zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden.

 

Neben den klassischen „anatomischen Behinderungen“ zählt dazu auch ein schwerer Schwankschwindel, entschied jetzt das Gericht. Die Frau sei damit hinsichtlich ihres Gehvermögens „im Rechtssinne“ erheblich beeinträchtigt.

 

Behindertenausweis „G“

Ist das Merkzeichen „G“ anerkannt worden, hat man unter anderem nach dem Erwerb einer kostenpflichtigen Wertmarke Anspruch auf kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, die Ausstellung eines Behindertenparkausweises, Kurzzeitparken zum Entladen auch beim eingeschränkten Halteverbot sowie auf weitere Unterstützungsleistungen. Hier war der Frau das Merkzeichen aufgrund ihres Schwankschwindels zugebilligt worden, auch wenn die anderen Beeinträchtigungen keinen Grad der Behinderung von 50 erreicht hatten.

 

Landessozialgericht Brandenburg am 25. Februar 2015 (Az: L 13 SB 103/12)

 

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