Berufsausbildungsbeihilfe bei dualem Studium möglich

Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit besteht dann, wenn ein Teil der betrieblichen Berufsausbildung bereits vor der Einschreibung als Studierender eines dualen Studiums absolviert wird. Für den praktischen, vorgelagerten Teil hat man diesen Anspruch, ab der Einschreibung dann statt dessen auf BAföG. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2016 (AZ: L 1 AL 84/14).

 

Berufsausbildungshilfe oder BAföG bei dualem Studium

Die Frau schloss einen Ausbildungsvertrag zur Winzerin ab und wurde zunächst sechzehn Monate in einem Winzerbetrieb ausgebildet. Der Rest der Ausbildung absolviert sie im Rahmen eines dualen Studiums Weinbau und Oenologie (Bachelor of Science) an der Hochschule Ludwigshafen/Rhein und in kurzen Praxisabschnitten im Betrieb.

 

Zum dualen Studium war die Frau bereits vorläufig zugelassen worden. Einschreiben konnte sie sich aber erst nach Abschluss der sechzehnmonatigen Praxisphase. Trotz ihres Einkommens aus der Ausbildungsvergütung und des anzurechnenden Einkommens der Eltern erfüllte sie die finanziellen Voraussetzungen für eine Berufsausbildungsbeihilfe. Sie stellte bei der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag. Diese lehnte jedoch ab. Die praktische Ausbildung gehöre zum dualen Studium. Für Ausbildungen im Rahmen eines Studiums sei die Förderung nach dem Gesetz ausgeschlossen.

 

Nach Ablehnung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid klagte die Frau beim Sozialgericht in Trier. Sie begründete ihre Klage damit, dass ihr die alternative Förderung des Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erst nach der Einschreibung als Studentin möglich sei. Außerdem fände der praktische Teil größtenteils vor dem Studium statt.

 

Gericht: Bundesagentur muss Antrag stattgeben und zahlen

Die erste Instanz ist dem gefolgt und hat die Bundesagentur für Arbeit verurteilt, Berufsausbildungsbeihilfe für den Ausbildungsabschnitt vor der Einschreibung als Studentin zu bewilligen. Hiergegen wandte sich die Bundesagentur mit der Berufung. Berufsausbildungsbeihilfe könne nicht gewährt werden, weil die Ausbildung Teil des Studiums sei, für das ein gesetzlicher Ausschluss der Förderung bestehe.

 

Das Landessozialgericht in Mainz hat die Entscheidung des Sozialgerichts in Trier bestätigt. Jedenfalls dann, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor Beginn des Studium stattfinde, die persönlichen Voraussetzungen vorlägen und die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes erfüllt seien, könne eine Förderung nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, das Studium stehe gegenüber der betrieblichen Berufsausbildung im Vordergrund. Vielmehr finde dann durch die spätere Einschreibung als Studierender ein Statuswechsel statt, der erst ab diesem Zeitpunkt die Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe ausschließe. Eine Förderung könne dann nach Einschreibung nur noch über das Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erfolgen.

 

Voraussetzungen für eine Berufsausbildungsbeihilfe sind weiterhin:

 

  • anerkannter Ausbildungsberuf

  • Ausbildungsvertrag und Eintragung in das Verzeichnis der jeweils zuständigen Kammer.

 

Der Fall zeigt, dass es sich lohnt, für seine Ansprüche zu kämpfen – auch gegen Bescheide. Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte helfen dabei.

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