Berufsunfähigkeit von Inhabern kleiner Betriebe

(red/dpa). Dies zeigt der Fall eines Inhabers eines kleinen Restaurants beziehungsweise Imbisses. Von einem solchen Einmannbetrieb kann nicht verlangt werden, den Betrieb umzustellen und Personal einzustellen. Hat der Inhaber das meiste in Eigenleistung erbracht, können solche Betriebe nach einer solchen Umstellung nicht mehr wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden. Auch kann vom Inhaber nicht verlangt werden, in einen Beruf zurückzukehren, den er 25 Jahre nicht mehr ausgeübt hat. Damit verpflichtete das Gericht die Versicherung zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht in Koblenz.

Berufsunfähigkeit in einem Einmannbetrieb

Dem gelernten Konditor gehörte seit 1983 ein Restaurant/Imbiss. Dort arbeitete er in der Küche als Koch mit einem Zehn-Stunden-Tag. Im Service unterstützte ihn eine Halbtagskraft.

Im Jahre 2007 wurde er berufsunfähig. Unter anderem wurden ihm mehrere Stents eingesetzt. Die Versicherung wollte jedoch keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen. Sie meinte, er könne Personal einstellen und seinen Betrieb entsprechend umorganisieren. Im Zweifel könne er auch wieder als Konditor arbeiten.

 

Umorganisation von kleinen Betrieben nicht zumutbar

Auch Inhaber von Kleinbetrieben können berufsunfähig werden. Ein Einmann-Unternehmen liegt auch dann noch vor, wenn der „eine Mann“ von ein oder zwei Hilfskräften unterstützt wird. In der Regel haben solche Inhaber einen Arbeitstag von über 10 Stunden. Im vorliegenden Fall stand für das Gericht fest, dass „ein Gastwirt, der selbst kocht, einkauft, zusätzlich bei der Bedienung hilft und auch die Reinigung seiner Gerätschaften selbst vornimmt“, seine Gastwirtschaft nicht allein vom Büro ausführen kann. Die anderen Tätigkeiten könne der Mann jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen.

Eine Umorganisation würde bedeuten, dass man Personal einstellen müsste. Im vorliegenden Fall wäre es jedoch beispielsweise nach Einstellung eines Koches nicht mehr möglich, die Gaststätte wirtschaftlich zu betreiben und ein hinreichendes Einkommen für den Inhaber zu erwirtschaften.

Fazit für Selbstständige

Wichtig ist die Rechtslage für alle Selbstständigen mit einem kleinen Unternehmen. Klar ist nämlich, dass eine Umorganisation des Betriebes nicht immer verlangt werden kann. Wer seinen Betrieb in wesentlichen Teilen allein führt und sich lediglich in einem Teilbereich einer Hilfskraft bedient, kann letztlich nicht ersetzt werden.

Übersteigen die möglichen Personalkosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, muss der Betrieb nicht umorganisiert werden. Man hat dann Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.

Das Gericht lehnte auch ab, dass der Mann nach 25 Jahren wieder als Konditor arbeiten muss. Schließlich habe sich im Laufe dieser Jahre die Technik in der Backstube erheblich verändert.

Oberlandesgericht Koblenz am 1. Juni 2012 (AZ: 10 U 960/11)



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