Besteht Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen bei Haftunterbrechung?

Muss ein Strafgefangener in ein Krankenhaus und eine Reha außerhalb des Strafvollzugs, hat er einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter darf ihm die Zahlung nicht verweigern. Auch gibt es keine Anrechnung der Verpflegung im Krankenhaus. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2019 (AZ: L 11 AS 474/17).

 

Sozialleistungen bei Unterbrechung der Haft?

Geklagt hatte ein 50-jähriger Langzeithäftling. Vor seiner Inhaftierung war er obdachlos. Im Jahre 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation im Uni-Klinikum Göttingen. Insgesamt dauerten Krankenhausbehandlung und Reha rund drei Wochen.

 

Für diese Zeit beantragte der Mann Unterstützung. Er begründete dies damit, dass er kein Geld und kaum Kleidung habe, die er außerhalb der Haft tragen könne. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Per Gesetz seien Leistungen für Strafgefangene ausgeschlossen. Der Mann sei noch nicht entlassen und die Haft werde nach der Behandlung fortgesetzt.

 

Beim Landessozialgericht hatte der Mann Erfolg. Das Jobcenter muss ihm den Regelbedarf zahlen.

 

Anspruch auf Hartz-IV-Regelbedarf bei Haftunterbrechung

Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung dann nicht, wenn die Vollstreckung unterbrochen ist. Also auch für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs. Diese Zeit zählt nicht als Haftzeit, denn diese verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung.

 

Auch ist nicht entscheidend, dass es nur um Leistungen für drei Wochen geht. Es gibt in diesem Fall keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Der Kläger muss sich auch nicht die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik anrechnen lassen. Der Regelbedarf ist grundsätzlich pauschaliert. Eine individuelle Berechnung ist nicht vorgesehen – weder zugunsten noch zulasten des Berechtigten.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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