Diabetes: Krankenkasse muss langfristige Blutzuckermessung bezahlen

Wenn eine Insulin-Einstellung bereits erfolgt ist, müssen Krankenkassen üblicherweise die Kosten für Blutzuckermessungen zu Hause nicht übernehmen. Diese häusliche Krankenpflege ist grundsätzlich auf die Erst- oder Neueinstellung des Diabetes oder eine so genannte Intensivierte Insulintherapie beschränkt.

 

Liegt allerdings eine Ausnahme vor, muss die Krankenkasse zahlen. Dies etwa dann, wenn der Betroffene selbst nicht in der Lage ist, sich zu versorgen und dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessisches Landessozialgerichts vom 28. Februar 2019 (AZ: L 8 KR 443/17).

 

Häusliche Krankenpflege bei Diabetes

Der Hausarzt verschrieb seinem 1936 geborenen Patienten häusliche Krankenpflege über mehr als ein Jahr. Diese umfasste Blutzuckermessungen und Insulin-Injektionen zweimal täglich sowie Herrichten der Medikamentengabe einmal wöchentlich. Der Mann bekam bereits seit 2009 Insulin. Er war geistig eingeschränkt, seine Frau dement.

 

Die Krankenkasse genehmigte die Insulin-Injektionen und das Richten der Medikamente. Die Übernahme der Kosten von rund 3.400 Euro für die Blutzuckermessungen lehnte sie hingegen ab. Es liege weder eine Erst- oder Neueinstellung des Diabetes noch eine so genannte Intensivierte Insulintherapie vor. Vielmehr handele es sich um routinemäßige Dauermessungen.

Die Klage gegen die Ablehnung der Kostenübernahme war erfolgreich.

 

Krankenkasse muss Kosten für Blutzuckermessung zahlen

Nach Auffassung des Landessozialgerichts müssen in begründeten Ausnahmefällen die Kosten auch für Maßnahmen übernommen werden, die nicht im Leistungsverzeichnis der häuslichen Krankenpflege aufgeführt sind. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme als Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich ist.

 

Für die Gerichte in beiden Instanzen lag ein solcher Ausnahmefall vor. Bei dem Mann schwankten die Blutzuckerwerte erheblich. Dem Versicherten könne nicht nach einem starren Schema Insulin gespritzt werden. Vielmehr müsse dies jeweils nach dem aktuell ermittelten Blutzuckerwert erfolgen. Daher handele es sich nicht um eine routinemäßige Dauermessung des Blutzuckerwerts.

 

Die Gerichte berücksichtigten auch, dass der Mann in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt war und seine Ehefrau an Demenz litt. Beide wären mit der täglich schwankenden Insulingabe überfordert. Ohne die Kontrolle des Pflegedienstes bestand ein zu hohes Risiko für Blutzucker-Fehlmessungen und Insulin-Fehldosierungen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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