Elternzeit: Keine doppelte Anerkennung bei der Altersversorgung

Die Elternzeit kann für die Altersversorgung anerkannt werden. Auch bei beiden Elternteilen, für deren jeweiligen Zeitraum. Allerdings gibt es keine doppelte Anerkennung. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, müssen sie mit der Rentenversicherung entscheiden, wem wie lange die Erziehungszeit zugeordnet wird. Dies folgt aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Januar 2019 (AZ: L 2 R 760/17).

 

Rentenversicherung: Anerkennung von Elternzeit

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät Eltern, vorher zu überlegen, wem welche Elternzeit für die Altersversorgung zugeordnet wird.

 

In dem Fall nahmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit. Sie betreuten das Kind gemeinsam. Mit der Rentenversicherung wurde einvernehmlich vereinbart, dass die gesamte Zeit in Bezug auf die Rente der Mutter zugeordnet würde. Trotzdem beantragte der Vater danach die Zuordnung der Elternzeit ebenfalls auf sich.

Da die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag ablehnte, klagte er.

Ohne Erfolg.

 

Elternzeit: Keine doppelte Zuordnung zur Altersversorgung

Das Landessozialgericht hat die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bestätigt, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu beiden Elternteilen für denselben Zeitraum mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist.

 

Durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung soll ein entscheidender Beitrag zu einer Gleichbewertung der Tätigkeit in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit geleistet werden. Dies bedeutet aber, dass die Zuordnung der Erziehungszeit nur zu einem Elternteil in Frage kommt (§ 56 SGB VI).

Die Vorschrift erlaubt den Eltern aber mitzubestimmen, wem von beiden die Erziehungszeit zugeordnet wird. Es besteht ausdrücklich die Möglichkeit, die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufzuteilen.

 

Es kann sinnvoll sein, demjenigen die Zeiten zuzuordnen, der insgesamt weniger Anwartschaften erwirbt, so die DAV-Sozialrechtsanwälte.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.