Elternzeit und Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch

Man kann tatsächlich durch die Elternzeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, dies aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Beträgt die übertragene Elternzeit mehr als zwölf Monate, fehlt es bei anschließender Arbeitslosigkeit an der Mindestversicherungsdauer. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2016 (AZ: L 1 AL 61/14).

 

Übertragung der Elternzeit über das dritte Lebensjahr des Kindes

Die Frau hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen. Insgesamt nahm sie ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch.

 

Unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Mindestversicherungszeit nicht erfülle. Sie sei während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen.

Die Frau klagte dagegen und verlor sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Landessozialgericht in Mainz.

 

Droht der Verlust des Arbeitslosengeldes nach Elternzeitübertragung?

In dieser Konstellation droht tatsächlich der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Zu beachten ist, dass es in diesem Fall nur so weit kam, weil die Frau – durch Zustimmung zu der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses – mitgewirkt hatte.

 

In der Folge bedeutet das auch, dass hier das Arbeitsrecht und das Sozialrecht unterschiedliche Wertungen vornehmen – einmal mehr und einmal weniger Schutz. Sie sind also noch nicht vollständig harmonisiert. Das ist auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Bereits das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht haben diesen eingeschränkten Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung als verfassungskonform gewertet.

 

Es liegt auch kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor. Der deutsche Gesetzgeber ist mit den nationalen Regelungen deutlich über die europäischen Mindestvorgaben hinausgegangen. Verlangt wird von den Mitgliedstaaten nur die Einräumung eines Anspruchs auf eine viermonatige Elternzeit. Nur in diesem Mindestumfang muss der nationale Gesetzgeber auch das europarechtliche Verlangen nach sozialrechtlicher Kontinuität beachten. Also nur für diesen Mindestzeitraum darf den Eltern grundsätzlich nicht den Schutz durch eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung versagt werden. Deutschland geht darüber weit hinaus.

 

Was kann eine Sozialrechtsanwältin für Betroffene tun?

Die Elternzeit und deren Übertragung können die Betroffenen in der Regel selbst beantragen. Werden die Ansprüche bei Gewährung und während der Elternzeit aber ganz oder teilweise versagt, sollte man sich wehren. DAV-Sozialrechtsanwälte setzen dann die Ansprüche der Betroffenen durch.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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