Erhöht sich durch monatliche Umsatzbeteiligungen das Elterngeld?

Grundsätzlich muss bei der Berechnung des Elterngelds das Monatseinkommen berücksichtigt werden. Werden Umsatzbeteiligungen monatlich ausgezahlt, sind diese zu berücksichtigen. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. November 2019 (AZ: L 2 EG 7/19), weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Berechnung des Elterngelds
In dem Fall hatte eine angestellte Zahnärztin geklagt. Sie erhält eine Grundvergütung von 3.050 Euro pro Monat. Hinzu kommen Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 und 2.300 Euro pro Monat schwanken.

Nach der Geburt ihres Kinds beantragte sie Elterngeld bei der Gemeinde in Bremen. Die Gemeinde orientierte sich bei der Berechnung des Elterngelds nur am Grundeinkommen. Die Umsatzbeteiligung blieb außen vor. Die Gemeinde meinte, bei der Umsatzbeteiligung handele es sich um „sonstige Bezüge“, die beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden müssen.

Überstunden und Umsatzbeteiligung bei Elterngeld zu berücksichtigen
Die Zahnärztin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Grundsätzlich müssen alle Zahlungen berücksichtigt werden, die bezogen auf einen Monat ausgezahlt werden. Es kommt ganz entscheidend auf den Lohnzahlungszeitraum an. Alles was in einem Monat gezahlt wird – auch für Überstunden oder in Form einer Umsatzbeteiligung – gehöre zum Arbeitslohn, so das Gericht in Celle. Daher musste die Gemeinde Bremen auch die Umsatzbeteiligung bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigen.

Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigen Fall des Jahresbonus, so die DAV-Sozialrechtsanwälte. Der Monatslohn steigt ausschließlich durch Monatszahlungen. Es kommt also darauf an, in welchen Zeiträumen bestimmte Zahlungen erfolgen.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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