Ferienbetreuung in der Schule kann auch bei Mehrkosten gerechtfertigt sein

Der Schüler ist geistig behindert und erhält vom Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederung. Seit dem Schuljahr 2012/13 besucht er eine Heilpädagogische Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Diese ist etwas weiter von seinem Wohnort entfernt. Der Sozialhilfeträger übernahm auch die Kosten der Ferienbetreuung einschließlich der Beförderungskosten zur Schule. Mit Bescheid vom 16. April 2018 lehnte der Träger dann jedoch die Übernahme für die Ferienbetreuung im Schuljahr 2016/17 ab. Er war der Meinung, der Schüler könne während der Ferien in einer wohnortnahen Schule betreut werden. Auf die erneute Ablehnung für das Schuljahr 2018/19 beantragte die Vertretung des Schülers den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Das Eilverfahren war erfolgreich. Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört die gewünschte Ferienbetreuung grundsätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Gerade aufgrund der geistigen Behinderung habe der Schüler zumindest im Rahmen des Eilverfahrens Anspruch auf regelmäßige Betreuung in vertrauter Umgebung. Ihm könne zurzeit eine isolierte Ferienbetreuung in der „fremden“ Schule nicht zugemutet werden. Zudem sei auch nicht klar, ob durch die bisherige Ferienbetreuung überhaupt Mehrkosten gegenüber der wohnortnahen Betreuung entstünden.

 

Informationen: www.dav-sozialrecht.de


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