Franchisenehmer können rentenversicherungspflichtig sein

(red/dpa). So hat das Sozialgericht in Düsseldorf bei einem Franchisenehmer festgestellt, dass er rentenversicherungspflichtig ist. Er arbeitete nur für einen Auftraggeber und war deshalb von seinem Franchisegeber abhängig. Damit besteht auch für ihn als Selbstständigen Rentenversicherungspflicht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Selbstständiger Franchisenehmer und Rentenversicherung

Der 49-jährige Mann war Franchisenehmer eines IT-Dienstleisters. Dieser leitet unter einer bundeseinheitlichen Rufnummer Kundenanfragen an seine lokalen Franchisenehmer weiter. Die Rentenversicherung stellte für die Zeit ab Mai 2009 fest, dass der Franchisenehmer versicherungspflichtig ist und verlangte die Zahlung von Versicherungsbeiträgen. Der Mann argumentierte, dass er als selbstständiger ‚Einmannbetrieb’ nicht für den Franchisegeber tätig geworden sei. Vielmehr sei er für die vom Franchisegeber vermittelten Kunden tätig. Daher unterliege er nicht der Rentenversicherungspflicht.

Selbstständiger ausnahmsweise rentenversicherungspflichtig

Das Sozialgericht in Düsseldorf wies seine Klage gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit dem Schutz des Betroffenen. Wer als Einmannbetrieb wirtschaftlich von einem bestimmten Auftraggeber abhängig sei, sei in seinem eigenen Interesse verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen. Der Franchisenehmer sei vollständig von seinem Franchisegeber abhängig gewesen. Er habe für den Franchisegeber IT-Dienstleistungen vermarktet und seine Tätigkeit außerhalb des Franchisevertrags nicht ausüben können. Auftraggeber im Sinne des Gesetzes – worauf es allein ankomme – sei der Franchisegeber und nicht die Kunden. Deshalb unterliege der Mann trotz Selbstständigkeit der Rentenversicherungspflicht.

Sozialgericht Düsseldorf am 11. September 2014 (AZ: S 27 R 1367/12)

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