Gefahrtarif der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten

Unternehmen müssen Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Der Gefahrtarif, der der Berechnung zugrunde liegt, richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Unternehmens. Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, richtet sich der Gefahrtarif nicht mehr nach dem eines produzierenden Unternehmens, sondern nach dem geringeren Gefährdungspotential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten der Firma. Über diese, das Sozialrecht für Unternehmen betreffende Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 3. Juli 2017 (AZ: Do E 940 – 773) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Berufsgenossenschaft berechnete für einen Strumpfhersteller den Gefahrtarif für die gesetzliche Unfallversicherung. Bei der Berechnung bezog sich die Berufsgenossenschaft auf den Charakter eines Produzenten. Das Unternehmen hatte aber seine Produktion in Billiglohnländer ausgelagert. Es sah sich nunmehr als ein Handelsunternehmen. Es vertreibe die Waren und produziere nur noch in geringem Umfang selbst.

Das Unternehmen hat mit seiner Klage Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Berufsgenossenschaft, für die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahrtarifstellen der Produktion, sondern ihrem geringeren Gefahrenpotential entsprechend des Handelsbereiches zuzuordnen. Die Berufsgenossenschaft müsse die konkreten Aufgabenfelder der Arbeitnehmer genauer in den Blick zu nehmen. Aus sie müsse den Veränderungen der Arbeitswelt durch das mit der Globalisierung einhergehende Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer Rechnung tragen.

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.