Gemeinschaftsveranstaltung – strenge Voraussetzungen für Annahme eines Arbeitsunfalls

In jedem Fall muss es sich um eine echte Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebs handeln. Dabei kommt es auf alle einzelnen Umstände an. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die einzelnen Kriterien.

Arbeitsunfall bei Betriebsfeiern?

Grundsätzlich können Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und ähnliche Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Folgende Punkte sind bei der Prüfung zu beachten:

  1. Stärkung des Wir-Gefühls

Die Veranstaltung stärkt das „Wir-Gefühl“. Es ist nicht nur erforderlich, dass alle Betriebsmitarbeiter eingeladen werden, sondern die Veranstaltung muss auch die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil ansprechen.

Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn nur „Fußballfans und Kicker“ angesprochen werden. Steht dann den übrigen Belegschafsmitarbeitern die Zeit während des Fußballturniers zur freien Verfügung und gibt es keine anderen Programmpunkte, spricht vieles dafür, dass diese Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Etwas anders gilt bei reinem Betriebssport.

  1. Kosten übernimmt Arbeitgeber

Die Kosten der Veranstaltung trägt – zumindest überwiegend – der

Arbeitgeber.



  1. Organisation durch den Betrieb

Für eine rein betriebliche Veranstaltung spricht auch, wenn der Betrieb selbst die Organisation übernimmt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn Mitarbeiter und nicht der Arbeitgeber selbst organisieren.



  1. Teilnahme nur von Mitarbeitern

Manche Betriebsveranstaltungen richten sich auch an Familienangehörige und Bekannte. Hier hat das Bundessozialgericht am 15. November 2016 (AZ: B 2 U 12/15 R) entschieden, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dann eher nicht vorliegt, wenn die Veranstaltung von vornherein Familienangehörigen und Bekannten offensteht.

Nach Auffassung des Gerichts stärkt dies zwar das Betriebsklima, aber es stärkt eben nicht das „Wir-Gefühl“ der gesamten Belegschaft. Vor allem dann nicht, wenn kein verbindliches Programm für alle Mitarbeiter vorgesehen ist.

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Wegen dieser Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts wird es künftig noch wichtiger sein, Punkt für Punkt genau zu prüfen, ob eine echte Betriebsveranstaltung vorliegt. Selbst wenn der Arbeitgeber die Kosten dafür übernimmt, reicht dies nicht unbedingt. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass, sobald Familienangehörige teilnehmen können, generell die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgeschlossen ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Denkbar ist, dass beispielsweise bei einer Jubiläumsfeier die Teilnahme einiger Familienangehöriger gewünscht sein könnte. Es wird auf den Gesamtcharakter der Veranstaltung ankommen.

Feststellung eines Arbeitsunfalls – Sozialrechtsanwalt gefragt!

Wegen dieser Vorgaben ist es notwendig, gegenüber der gesetzlichen Unfallkasse oder auch später dem Gericht genau dazulegen, warum ein Arbeitsunfall auch bei einer betrieblichen Veranstaltung außerhalb der täglichen Arbeit vorliegt. Dies können Betroffene nicht allein leisten. Sie sind auf die Hilfe von im Sozialrecht kundigen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen angewiesen. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.



Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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