Geringe Rente und Aufstockung – Verwertung der Sterbegeldversicherung?

Neben der Unantastbarkeit eines Schonvermögens darf es bei anderen vorhandenen Werten auch nicht einer unzumutbaren Härte kommen. Das Sozialgericht in Gießen hat entschieden, dass ein Betroffener seine Sterbegeldversicherung nicht antasten muss, bevor er die Aufstockung erhält. Man kann also eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall treffen, die man behalten darf. Allerdings muss verbindlich festgelegt werden, dass die Versicherung ausschließlich als Sterbegeld, also für eine angemessene Beerdigung verwendet werden soll. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung vom 7. Juni 2016 (AZ: S 18 SO 108/14).

 

Anspruch auf Grundsicherung bei geringer Rente?

Bei dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, bezog die 68 Jahre alte Frau wegen ihrer geringen Altersrente bis Februar 2014 als ergänzende Grundsicherungsleistung rund 150 Euro monatlich. Als sie Weitergewährung beantragte, wies die Rentnerin dabei auf ihre Sterbegeldversicherung hin. Der Versicherer bestätigte auch, dass es sich um eine Sterbegeldversicherung handele.

 

Der zuständige Landkreis wies aber den Antrag ab. Die Sterbegeldversicherung müsse zunächst verwertet werden, bevor die Frau die Aufstockungsrente erhalten könne. Die reine Bezeichnung als Sterbegeldversicherung reiche nicht aus, um die Versicherung von einem Einsatz als verwertbares Vermögen auszunehmen.

 

Antrag auf ergänzende Grundsicherung vor Gericht erfolgreich

Der Frau steht der Anspruch zu, so das Gericht.

Bevor man die Aufstockung erhält, muss man das gesamte verwertbare Vermögen einsetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  • Das Schonvermögen. Dazu gehören zum Beispiel Gegenstände, die zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind; ein angemessenes Hausgrundstück; ein angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 SGB XII)

  • Weiterhin darf der Einsatz keine unzumutbare Härte bedeuten. Etwa für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen oder wenn die Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschwert wird (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

 

Nach Auffassung des Gerichts würde es eine besondere Härte bedeuten, wenn Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden seien, eingesetzt werden müssten.

 

Es müsse aber sichergestellt werden, dass die Ersparnisse tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werden sollen. Bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung sei dies der Fall. Es reiche aber nicht, dass der Betroffene einfach ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten verwenden möchte, ohne diesen Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern. „Etwas beiseitelegen“ könnte also ausreichen.

 

Bei Versicherung Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich. Der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert in Höhe von rund 2.980 Euro stehe in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert der Sterbeversicherung von rund 4.200 Euro.

 

Das Gericht in Gießen verwies dabei auf das Bundessozialgericht. Demnach müsse eine derartig hohe Verlustquote nicht in Kauf genommen werden. Es sei vielmehr von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen, wenn eine Verlustquote von 26,9 Prozent und höher vorliege. Im entschiedenen Fall betrug die Verlustquote sogar 29,1 Prozent, so dass auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung vorlag.

 

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man mit anwaltlicher Hilfe seine Ansprüche erfolgreich auch gegen Behörden durchsetzen kann. DAV-Sozialrechtsanwälte prüfen die Ansprüche und setzen sie erfolgreich durch. Hinsichtlich der Anwaltskosten kann dann auch geprüft werden, ob Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe besteht. Man sollte also nicht auf seine Ansprüche verzichten. Auf dieser Seite kann auch nach einem Sozialrechtsanwältin bzw. Sozialrechtsanwalt in der Nähe suchen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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