Gesetzlich Krankenkasse muss für Rollstuhl mit Zuggerät zahlen

So hat das Sozialgericht in Osnabrück eine gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet, einen Mann, der an einer Spastischen Spinalparalyse (HSP) leidet, mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zu versorgen. Über die Entscheidung vom 13. November 2018 (AZ: S 42 KR 516/16), informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 

Anspruch auf Mobilität richtet sich nach Behinderung im Einzelfall

Der 1966 geborene Mann leidet an einer hereditären spastischen HSP. Dabei handelt es sich um eine langsam fortschreitende Erkrankung, bei der eine spastische Gangstörung charakteristisch ist.

 

Die Krankenversicherung lehnte seine Versorgung mit einem motorunterstützten Rollstuhlzuggerät ab. Kostenpunkt: knapp 10.000 Euro. Auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt das Hilfsmittel nicht für erforderlich. Es sei nicht nötig, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Nach Ansicht der Krankenversicherung sei eine wirtschaftlichere Versorgung entweder durch einen elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) oder auch mit einem Elektrorollstuhl möglich.

 

Die Ärzte des Mannes hatten zur Begründung der Verordnung des Geräts darauf verwiesen, dieses diene der Sicherung der Mobilität und einer selbstbestimmten Lebensweise.

 

Der Mann war dank anwaltlicher Hilfe bei Gericht erfolgreich. Die Krankenversicherung musste ihn dem Rollstuhl mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät bewilligen.

 

Krankenkasse muss Rollstuhlzuggerät zahlen – Antrag erfolgreich

Zum Grundbedürfnis des täglichen Lebens gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (AZ: B 3 KR 4/16 R) die Bewegungsmöglichkeiten zur Erschließung des Nahbereichs der Wohnung. Maßgebend ist dabei der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht.

 

Dieses Grundbedürfnis werde durch den vorhandenen Greifreifenrollstuhl nicht erfüllt. Berücksichtigt werden müsste die deutliche Kraftreduzierung des Patienten in den Händen. Dadurch sei er auch in einem manuellen Rollstuhl in seiner eigenständigen Fortbewegung deutlich begrenzt. Auch ein Restkraftverstärker schaffe keinen hinreichenden Behinderungsausgleich. Durch diesen würde die Problematik der Kraftreduzierung der Hände nur bedingt und die bestehende gesundheitliche Problematik des Schulter-Arm-Syndroms gar nicht berücksichtigt.

Der Mann muss sich auch nicht mit einem reinen Elektrorollstuhl zufriedengeben. Er und die Ärzte führten übereinstimmend aus, dass sich durch das stetige Sitzen die Muskulatur zunehmend zurückbildet. Bei einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät hat der Mann die Möglichkeit, sowohl den Elektroantrieb zu nutzen, als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.