Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld

Eigentlich reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von (irgend)einem Arzt aus. Es kommt nicht darauf an, dass dies ausschließlich die behandelnden Ärzte sind. Eine zeitliche „Lücke“ in den Krankschreibungen der behandelnden Ärzte kann ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Krankenkassen füllen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. Dezember 2015 (AZ: L KR 578/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Krankentagegeld und Krankschreibung

Der 1974 geborene Mann ist gelernter Schlosser und Schweißer. Zuletzt war er bei einer Schweißtechnikfirma mit einem Gehalt von rund 2.800 Euro beschäftigt. Innerhalb der Probezeit kündigte ihm die Firma zum 30. November 2014. Mitte November erkrankte der Mann. Hauptsächlich aufgrund rheumatischer Beschwerden in den Füßen. In der Folgezeit kam es zu Folgebescheinigungen unterschiedlicher Ärzte, auch aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen. Im Dezember 2014 unterzog sich der Mann einer stationären rheumatologischen Behandlung.

 

Auf Veranlassung der Krankenkasse untersuchte der Sozialmedizinische Dienst den Mann im Januar 2015 und stellte ebenfalls eine Erkrankung fest. In der Folge kam es zu weiteren Krankschreibungen. Am 4. Februar 2015 begutachtete der Sozialmedizinische Dienst den Mann erneut. Wiederum wurde festgestellt, dass er für einen gewissen Zeitraum „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht“.

Letztlich stritten sich die Beteiligten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 25. Februar 2015 bis 3. April 2015.

 

Tatsächlich gab es eine Lücke von einem Tag (!) in der Krankschreibung der behandelnden Ärzte. Eine Krankschreibung lief bis zum 24. Februar 2015, die erneute Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 25. Februar 2015 bescheinigt. Die Voraussetzung, der Vorlage einer neuen Bescheinigung vor Ablauf der alten war demnach nicht gegeben.

 

Daraufhin stellte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ein, der Mann musste klagen. Das Sozialgericht in Gelsenkirchen gab noch der Krankenkasse Recht. Das Bundessozialgericht habe eindeutig festgestellt, dass es keine Lücke geben dürfe. Die behandelnden Ärzte hätten aber eben nicht lückenlos die Erkrankung festgestellt.

 

Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes reicht aus

Die Berufung des Mannes war erfolgreich. Es sei schon erstaunlich, dass sowohl die erste Instanz als auch die Krankenkasse das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Krankenkasse nicht berücksichtigt hätte. Der streitige Zeitraum des einen Tags vom 24. auf den 25. Februar 2015 sei nämlich von dem zweiten Gutachten des Medizinischen Dienstes abgedeckt. Zwar habe das Gutachten nicht von Arbeitsunfähigkeit gesprochen, aber davon, dass der Mann in dem Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde. Dies reichte dem Landessozialgericht in Essen als lückenlosem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus. Der Mann hatte damit Anspruch auf die Zahlung von Krankentagegeld bis zum 3. April 2015.

 

Das Gericht machte deutlich, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht durch den behandelnden Arzt und auch nicht ausdrücklich im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt werden muss. Es reiche vielmehr die Schlussfolgerung der Arbeitsunfähigkeit „aufgrund der ärztlichen Stellungnahme (irgend)eines Arztes nach persönlicher Untersuchung aus; dabei muss nicht einmal das Wort ‚Arbeitsunfähigkeit’ ausdrücklich verwendet werden“, führte das Gericht aus.

 

Der Mann hatte somit mit seiner Klage Erfolg. Er hat sich durch die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse und der ersten gerichtlichen Instanz nicht beirren lassen. Manchmal braucht es Hartnäckigkeit, um seine Ansprüche durchzusetzen. Dabei helfen DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte.

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