Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Floßfahrt

So liegt eine sogenannte Wie-Beschäftigung dann nicht vor, wenn jemand spontan und aus eigenem Entschluss beim Anlanden einer Floßfahrt hilft. Verfolgt er dabei nicht die Interessen des Floßfahrtunternehmers, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. August 2019 (AZ: L 1 U 1261/17).

Nicht jede Hilfeleistung steht unter Unfallversicherungsschutz
Der Mann nahm an einer Floßfahrt auf der Werra teil. Beim Anlegen wollte er helfen und stürzte dabei. Er verletzte sich am rechten Sprunggelenk. Er meinte, es liege ein Arbeitsunfall vor und verlangte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft sah dies jedoch völlig anders und lehnte den Schutz ab.

Die Klage scheiterte in zwei Instanzen. Bei der Hilfeleistung stand nicht die Unterstützung des Unternehmers im Vordergrund, sondern die allgemeine Erwartungshaltung der übrigen Teilnehmer. Er wollte schlicht seiner Familie, Freunden und Bekannten helfen.

Berufsgenossenschaft hilft bei Arbeitsunfall
Grundsätzlich ist es möglich, als „Wie-Beschäftigte“ arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten auszuüben, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Dann gibt es den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im vorliegenden Fall hatte aber weder der Flößer den Kläger um Hilfe gebeten, noch stand es in dessen Interesse. Der Mann half vielmehr ohne Absprache spontan beim Anlegen. Gerade deshalb war er nicht arbeitnehmerähnlich tätig. Er wollte seinen Angehörigen und Freunden helfen, weil dies wohl deren Erwartungshaltung entsprach.

In solchen Fällen scheidet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Natürlich besteht noch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Veranstalter durchzusetzen – etwa wegen fehlender Hinweise oder wenn dieser seine Sorgfaltsflicht verletzt hat.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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