Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

Damit ein Dienstunfall vorliegt, muss die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt mit der Dienstreise zu tun haben. Wer vom Hotel aus ein Taxi bestellen will, um einen Mietwagen für den geplanten Urlaub abzuholen und dabei stürzt, tut etwas Privates und ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. August 2019 (AZ: L 3 U 198/17).

Arbeitsunfall auf einer Dienstreise?
Die Frau nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Im Anschluss daran wollte sie Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen am Flughafen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Auf dem Weg zum Telefon stürzte sie in ihrem Hotelzimmer und brach sich den Oberschenkel. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet. Es sei kein Arbeitsunfall, so das Landessozialgericht in Darmstadt. Es wies daher die Klage ab.

Arbeitsunfall und gesetzliche Unfallversicherung?
Zwar sind Beschäftigte während einer Dienstreise unfallversichert. Es kommt im Einzelnen aber auf die Art der Tätigkeit beim Unfall an. Steht diese nicht in Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit, fällt der Schutz weg.

In diesem Fall ging es um die Vorbereitung für den Urlaub im Anschluss an den Kongress, also um eine private Tätigkeit. Der Kongress selbst und auch das letzte dienstliche Gespräch lagen bereits 20 Stunden zurück.

Der Rückweg von einer Dienstreise ist grundsätzlich unfallversichert, so die DAV-Sozialrechtsanwälte. Hier wollte die Frau aber nur zum Flughafen, um den Mietwagen zu holen. Sie befand sich also nicht auf dem unmittelbaren Heimweg von der Dienstreise.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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